Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 25.06.2014: Zur Anordnung eines Aufbauseminars in der Probezeit und der Bindungswirkung rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.06.2014 - 14 K 9471/13) hat entschieden:

   Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F., wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden, sodass eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen § 9 StVO (Abbiegen) wird nach Abschnitt A, Ziffer 2.1, Variante 6 der Anlage 12 zu § 34 FeV a.F. als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse
und
Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbe
und
Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein
und
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren
und
Rechtsprechung zum "alten" Punktsystem bis 01.05.2014
und
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.

Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Demgemäß sind der gerichtlichen Überprüfung die einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG a.F.) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV a.F.) in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung zugrundezulegen.

Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F..

Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. sind vorliegend erfüllt.

Wie sich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 15.11.2013 entnehmen lässt, ist die Klägerin am 15.07.2013 als Führerin eines Kraftfahrzeuges mit ihrem Fahrzeug abgebogen, ohne ein entgegenkommendes / in gleicher Richtung fahrendes Fahrzeug durchfahren zu lassen. Sie hat damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) begangen, die mit am 29.10.2013 rechtskräftig gewordenem Bußgeldbescheid vom 10.10.2013 geahndet wurde. Diese rechtskräftige Bußgeldentscheidung war gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. in das Verkehrszentralregister einzutragen, weil die begangene Verkehrszuwiderhandlung gemäß Abschnitt 1 lfd. Nr. 39.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 70,00 Euro bedroht ist, welches den in § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. genannten Mindestbetrag von 40,00 Euro überschreitet. Darüber hinaus ist der Verkehrsverstoß nach Ziffer 6.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. mit zwei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten.

Die rechtskräftig geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit hat die Klägerin auch innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen, die regulär am 06.05.2015 abläuft (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG a.F.). Maßgeblich ist insoweit, wie sich bereits dem Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG a.F. ("begangenen") entnehmen lässt, der Zeitpunkt der Tatbegehung - hier der 15.07.2013 - und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung- hier der 29.10.2013 -.

Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 2a StVG, Rn. 26.

Soweit die Klägerin hinsichtlich der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung vom 10.10.2013 sinngemäß geltend macht, es seien keine Personenschäden entstanden und sie treffe kein Verschulden an dem Unfall, so kann sie mit diesem Einwand im Verfahren betreffend die Anordnung eines Aufbauseminars nicht gehört werden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der gesetzlichen Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG a.F., wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Diese Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen.

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat - soweit ersichtlich - von den Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren keinen Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass sie die rechtskräftige Bußgeldentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausnahmslos gegen sich gelten lassen muss und gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG a.F. mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Bußgeldentscheidung nicht (mehr) gehört werden kann.

Bei der am 15.07.2013 innerhalb der Probezeit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit handelt es sich auch um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F.. Nach § 34 Abs. 1 FeV a.F. erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach Anlage 12 zu § 34 FeV a.F.. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. als "schwerwiegend" oder "weniger schwerwiegend" einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber demnach gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV a.F. selbst vorgenommen. Diese normative Bewertung ist bindend und lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles keinen Raum.

Nach Abschnitt A, Ziffer 2.1, Variante 6 der Anlage 12 zu § 34 FeV a.F. werden Verstöße gegen § 9 StVO, mithin Verstöße hinsichtlich des Abbiegens, ohne Einschränkung den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zugeordnet. Da es sich bei der am 15.07.2013 begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 3 StVO um einen solchen Verstoß handelt, ist er folglich zwingend als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren.

Angesichts der angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG a.F. die Probezeit der Klägerin um zwei weitere Jahre.

Rechtliche Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid vom 26.11.2013 getroffene Kostenentscheidung bestehen ebenfalls nicht.

Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 25,60 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StVG a.F., § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 210 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,45 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die unter Nr. 46.12 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommene Bewertung mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000,00 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_9471_13_Urteil_20140625.html - DE:VGD:2014:0625.14K9471.13.00

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