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Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F., wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden, sodass eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen § 9 StVO (Abbiegen) wird nach Abschnitt A, Ziffer 2.1, Variante 6 der Anlage 12 zu § 34 FeV a.F. als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |