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Zur Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO den Schwacke-Mietpreisspiegel heranziehen. Der Einwand, dass die Datenerhebung nicht anonym erfolgte, ist als allgemeiner Einwand im Rahmen der Schadenschätzung unerheblich, solange nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |