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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was bei Kokainkonsum nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV der Fall ist. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. Im rein präventiven Fahrerlaubnisverfahren sind strafverfahrensrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung nicht unbesehen zu übertragen; Angaben gegenüber der Polizei sind daher auch bei unterstellter fehlender Belehrung nach § 136 StPO verwertbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |