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Kollidieren zwei Fahrzeuge, wobei eines aus einer Tankstellenausfahrt in den fließenden Verkehr einbiegt und das andere an einem Rückstau vorbeifährt, ist eine Klage des Einbiegenden auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG im Wesentlichen unbegründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |