Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 23.06.2014: Fahrtenbuchauflage für Firmenfahrzeuge: Erhöhte Mitwirkungspflicht des Halters bei der Fahrerfeststellung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.06.2014 - 14 K 7350/13) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist zulässig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen wurden, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich in der Lage sein, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Das Flottenfahrtenbuch - Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens
und
Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand
und
Fahrtenbuchauflage und Fahrzeughalter-Eigenschaft
und
Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.

Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.

Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N. -XX 147. Mit diesem Fahrzeug wurde am 16.11.2012 um 10:51 Uhr in S. außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Autobahn A 52, km 56,920, in Fahrtrichtung E. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 80,00 Euro bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug der Klägerin begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. i.V.m. Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung a.F. (FeV a.F.) mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen.

Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.

Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.

Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Die Zwei-Wochen-Frist gilt zudem nicht bei Verkehrsverstößen, die - wie hier - mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind.

Geht es um Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne des Handelsrechts begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen" (§ 238 Abs. 1, § 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es fällt demgemäß in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.

Die erforderliche Benachrichtigung des Halters muss dabei nicht zwingend in der Gestalt eines Anhörungsschreibens durchgeführt werden. Auch eine mündliche Befragung durch einen (Außendienst-)Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde - sei es im Rahmen einer persönlichen Vorsprache oder mittels telefonischer Anfragen - kann ausreichend sein. Die Befragung von Mitarbeitern in einer Firma - insbesondere die Befragung einer Sekretärin - zu dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß stellt regelmäßig eine ausreichende Ermittlungsmaßnahme dar. Denn es fällt in den Verantwortungsbereich der Gesellschaft, innerbetrieblich dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsführung bzw. die Mitarbeiter, die zuverlässig Auskunft über den Einsatz der Firmenwagen geben können, informiert werden. Erfolgen daraufhin keine weiteren Angaben seitens des Halters zu der Person, die im fraglichen Zeitpunkt das Firmenfahrzeug geführt hat, ist es der Behörde regelmäßig nicht mehr zuzumuten, noch weitere zeitraubende Ermittlungen zu betreiben.

Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.

Die Klägerin hat auf den vom Beklagten übersandten Zeugenfragebogen vom 10.01.2013, der ihr am 14.01.2013 zugegangen ist, nicht reagiert. Auf die erneute Übersendung des Zeugenfragebogens mit Schreiben vom 30.01.2013 haben sich lediglich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellt und um die Gewährung von Akteneinsicht nachgesucht. Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer bzw. zum Kreis der Nutzungsberechtigten wurden hingegen nicht gemacht.

Schon durch die, trotz der übersandten und unstreitig zugegangenen Zeugenfragebögen, unterlassenen Angaben zur Person des potentiellen Fahrzeugführers bzw. zum Kreis der zur Benutzung des Kraftfahrzeuges berechtigten Personen, ist die Klägerin ihrer erhöhten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Ihr hätte es als Formkaufmann (vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) oblegen, eine schriftliche Dokumentation für ihre Firmenfahrzeuge vorzuhalten, die es ihr längerfristig ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner ermöglicht festzustellen, welcher Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug genutzt hat. Sofern sie über dementsprechende Aufzeichnungen in Form von Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem nicht verfügt, geht dies zu ihren Lasten.

Angesichts der gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit kann es die Klägerin auch nicht entlasten, wenn sie tatsächlich ihre Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoß benennen zu können.

Sie hätte der zuständigen Bußgeldstelle des Beklagten gegenüber zwecks Erfüllung ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit zumindest den Kreis derjenigen Firmenangehörigen benennen müssen, die berechtigt waren, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht. Allein deshalb war die Bußgeldstelle des Beklagten nicht gehalten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre Aufgabe innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht.

Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Klägerin, sie sei nicht verpflichtet gewesen Angaben zum Fahrzeugführer zu machen, weil die unter dem 10.01.2013 und 30.01.2013 übersandten Zeugenfragebögen des Beklagten den Wortlaut des darin zitierten § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nicht vollständig wiedergäben und sie damit nur unzureichend über ihre Rechte und Pflichten als Zeugin in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren belehrt worden sei. Denn angesichts des Umstandes, dass die Bußgeldbehörde schon nicht verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung des Halters in Gestalt eines Anhörungsschreibens durchzuführen, hierzu vielmehr schon mündliche Befragungen ausreichend sind,

besteht auch keine Verpflichtung der zuständigen Behörde, in verwendeten Anhörungs- und Zeugenfragebögen benannte gesetzliche Vorschriften im Volltext wiederzugeben.

Dessen ungeachtet ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt, dass die in den Zeugenfragebögen enthaltenen Belehrungen, insbesondere zu möglichen Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten, in irgendeiner Weise fehlerhaft sind. Im Übrigen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin Angaben zur Sache gemacht hätte, sofern der Zeugenfragebogen den Wortlaut des § 46 OWiG vollständig wiedergegeben hätte.

Unabhängig davon verlief auch der von der Bußgeldstelle des Beklagten am 04.02.2013 veranlasste Außendienstbesuch in den Geschäftsräumen der Klägerin ergebnislos. Da jedenfalls die Firmenmitarbeiter der Klägerin am 04.02.2013 im Zuge des Außendienstbesuches zu dem fraglichen Verkehrsverstoß befragt worden sind, jedoch angesichts der bei dieser Befragung verweigerten Auskünfte zur Person bzw. den Personalien des Fahrzeugführers keine weiterführenden Erkenntnisse gewonnen wurden und die Klägerin ihrerseits auch keine weiteren innerbetrieblichen Nachforschungen angestellt hat, war die Bußgeldstelle des Beklagten als Ermittlungsbehörde - spätestens nach dem erfolglos durchgeführten Außendienstbesuch - nicht gehalten, noch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Da jedenfalls die Befragung vom 04.02.2013 als solche hinreichender Anlass zu innerbetrieblichen Nachforschungen war, kommt es auch nicht auf den genauen Ablauf oder Inhalt der Befragung an. Unschädlich ist schließlich, dass die Befragung erst rund zweieinhalb Monate nach dem Verkehrsverstoß erfolgt ist. Denn die Klägerin kann sich als Formkaufmann (vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) nicht auf die Zwei-Wochen-Frist berufen. Es entspricht - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten - sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.

Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. (nunmehr: Fahreignungs-Bewertungssystem) zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.

Demgemäß liegt die gewählte Dauer von neun Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. mit drei Punkten zu bewerten ist, ohne weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.600,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 9 Monate x 400,00 Euro = 3.600,00 Euro) zugrundezulegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_7350_13_Urteil_20140623.html - DE:VGD:2014:0623.14K7350.13.00

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