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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist zulässig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen wurden, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich in der Lage sein, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |