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Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs haftet als Zustandsstörer für die Kosten einer eingeleiteten Abschleppmaßnahme, auch wenn er die Gefahr nicht selbst verursacht oder verschuldet hat und nicht weiß, wo sich sein Fahrzeug befindet. Die Verantwortlichkeit beruht auf seiner Sachherrschaft. Eine Benennung des tatsächlichen Fahrzeugführers erst im Klageverfahren ist unbeachtlich, wenn dies nicht bereits im Verwaltungsverfahren erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |