Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 05.06.2014: Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens bei Parken ohne Anwohnerparkausweis und Kosten bei abgebrochenem Vorgang




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 05.06.2014 - 20 K 3268/13) hat entschieden:

   Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das ohne Anwohnerparkausweis in einem entsprechend beschilderten Bereich abgestellt wurde, ist rechtmäßig. Eine konkrete Behinderung muss zum Zeitpunkt des Abschleppens nicht vorliegen; die Möglichkeit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer genügt. Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang sind gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug bereits auf das Plateau gezogen wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten
und
Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 StVO vor, da das Fahrzeug spätestens ab 19.25 Uhr in einem Bereich abgestellt war, in dem die Parkerlaubnis (Zeichen 314) durch Zusatzzeichen auf Personen mit einem besonderen Parkausweis für Bewohner beschränkt war. Dass der Kläger nicht über einen derartigen Ausweis verfügte, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Zwar rechtfertigt auf der einen Seite ein bloßer verkehrsrechtlicher Verstoß nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention reicht nicht aus. Auf der anderen Seite erscheint aber ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Eine derartige Behinderung lag hier vor, denn durch ein Parken ohne Anwohnerparkausweis wird die Nutzung der Parkflächen durch Berechtigte, die ihren Ausweis ordnungsgemäß auslegen, verhindert,

Bei rechtswidrigem Parken auf einem Anwohnerparkplatz muss zum Zeitpunkt des Abschleppens auch keine konkrete Behinderung vorhanden sein, sondern die Möglichkeit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer genügt,

Anderenfalls könnte eine Abschleppmaßnahme bei Parkverstößen immer erst dann verfügt werden, wenn an einem Anwohnerparkplatz tatsächlich ein Anwohner parken will, der konkret durch einen dort verbotswidrig, d.h. ohne Anwohnerparkausweis geparkten PKW an dem Einparken an diesem Parkplatz gehindert wird. Dies würde dem Zweck von Anwohnerparkzonen, den Anwohnern innerstädtischer Wohngebiete eine zeitraubende Suche nach einem Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung zu ersparen, widersprechen.

Auch der weitere Einwand des Klägers, Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang hätten nicht erhoben werden dürfen, weil im unmittelbaren Anschluss daran ein anderes Fahrzeug abgeschleppt worden sei, greift nicht durch. Zwar ist der Vortrag des Klägers in tatsächlicher Hinsicht zutreffend, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.10.2013 bestätigt hat. Die Beklagte hat aber zugleich unwidersprochen mitgeteilt, dass der Abschleppvorgang betreffend das klägerische Fahrzeug bereits insoweit in Gang gesetzt worden war, dass das Kfz auf das Plateau gezogen wurde. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 8 der Beiakte). Bei dieser Sachlage sind aber - anders als bei bloßen Leerfahrten - abrechenbare Leistungen des Abschleppunternehmens bereits entstanden und ist die Geltendmachung von Kosten auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips gerechtfertigt,

Die Höhe der geltend gemachten Verwaltungsgebühr ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2014/20_K_3268_13_Urteil_20140605.html - DE:VGK:2014:0605.20K3268.13.00

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