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Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 3,5 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Darüber hinaus führt auch mindestens zweimaliger und somit gelegentlicher Cannabiskonsum zur Annahme der Ungeeignetheit; der Vortrag eines Erstkonsums muss hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |