Das Verkehrslexikon

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Landgericht Arnsberg v. 03.06.2014: Zur Abtretung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall und der Bestimmung der üblichen Vergütung




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 03.06.2014 - 3 S 58/14) hat entschieden:

   Die Abtretung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ist wirksam, auch wenn sie über ein Sachverständigenbüro an ein Forderungsankaufsunternehmen erfolgt, da dies keine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellt (§ 5 Abs. 1 RDG). Die BVSK-Honorarbefragung ist eine geeignete Schätzgrundlage für die Bestimmung der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Kürzungen bei Fahrtkostenpauschalen sind gerechtfertigt, wenn sie die Werte der Honorarbefragung überschreiten; eine allgemeine Position "Auslagen / Nebenkosten" kann gestrichen werden, wenn sie nicht näher erläutert wird und andere Nebenkosten bereits enthalten sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro
und
Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung
und
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 27.02.2014 (3 C 90/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 65,95 € seit dem 6.12.2012 sowie aus weiteren 44,72 € seit dem 28.02.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 110,67 € infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB zu.

a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden.

Die Abtretungen verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB.

aa)

Zunächst ist von der ursprünglichen Aktivlegitimation des Geschädigten, also seiner Eigentümerstellung bzgl. des beschädigten Fahrzeugs, auszugehen.

Unstreitig hat die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Geschädigten reguliert. Eine solche Teilzahlung ohne Abgabe weiterer Erklärungen kann zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, das vorgerichtliche Verhalten der Beklagten führt jedoch dazu, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung der Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte sie substantiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, warum nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten. Die Klägerin hat jedenfalls konkludent eine solche Eigentümerstellung behauptet.

bb)

Die Abtretung der Ersatzforderung von der Geschädigten an das KFZ-Sachverständigenbüro verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, da die Forderungseinziehung sich als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen darstellt, die gem. § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014, 7 U 111/12).

Die Abtretung ist auch hinreichend bestimmt. Der Geschädigte hat die Gutachterkosten in der Abtretungserklärung ausreichend bestimmbar abgetreten. Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. In der Abtretungserklärung heißt es, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros abgetreten wird. Durch den Bezug auf die erteilte Rechnung des Sachverständigen ist die Forderung auch der Höhe nach bestimmbar. Der Zusatz Brutto-/Netto trägt erkennbar nur dem Umstand Rechnung, dass abhängig vom Geschädigten die Ersatzpflicht des Unfallgegners bezüglich der Umsatzsteuer in unterschiedlicher Höhe besteht.

cc)

Auch in der Abtretung des KFZ-Sachverständigenbüros an die Klägerin ist kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen.

Die Klägerin kauft die Forderungen des KFZ-Sachverständigenbüros auf und treibt die Forderungen im eigenen Namen ein. Eine Zulassung als Inkassounternehmen ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wahrnehmung fremder Rechte liegt damit schon gar nicht vor, dass Risiko, ob die Forderung realisiert werden kann, liegt vollständig bei der Klägerin.

Die Abtretung umfasst auch die geltend gemachte Forderung. Eine "Forderung aus Gutachterleistung von Haftpflicht- und Kaskoschäden" ist auch die hier geltend gemachte Schadensersatzforderung, die der Sachverständige wegen seiner Gutachter-Tätigkeit von der Geschädigten erlangt hat. Die Unterscheidung zwischen den Begriffen "erfüllungshalber" und "sicherungshalber" lässt die Bestimmtheit der Forderung im konkreten Fall nicht entfallen. Alle Beteiligten wussten, um welche Forderung es sich handelt. Die Unterscheidung ist zudem nur im Innenverhältnis relevant und nicht für die Einziehungsbefugnis gegenüber dem Schuldner. Spätestens durch das Verhalten der Klägerin und des KFZ- Sachverständigenbüros durch die Weitergabe der Unterlagen und der Geltendmachung der Forderung war klar, dass sich die Abtretung auch auf diese Forderung beziehen soll.

b)

Als Haftpflichtversicherung hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auch grundsätzlich die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören diese Kosten zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit sie objektiv erforderlich sind.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass das streitgegenständliche Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig war.

aa)

Relevant ist dabei zunächst, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, dem Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden.

Eine konkrete Honorarvereinbarung hat es zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht gegeben. Sie einigten sich nur pauschal darauf, dass die Berechnung des Honorars in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens erfolgen soll. Die Geltendmachung von Nebenkosten ist durch diese kurze und offene Formulierung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Da eine genaue Absprache nicht erfolgt ist, schuldete die Geschädigte die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB.

Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht die Kammer diese mit einem Großteil der Rechtsprechung als geeignete Schätzgrundlage für die Bestimmung der üblichen Vergütung an. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage (im Falle der Honorarbefragung 2010/2011 635 Sachverständigenbüros, zudem 40 weitere Büros als Vergleichsmaßstab), was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen.

Die abgerechnete Grundgebühr des Sachverständigen von 452,- € liegt am unteren Rand des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 und ist danach nicht zu beanstanden.

Eine Überschreitung des Honorarkorridors ergibt sich jedoch teilweise bezüglich der Nebenkosten. Die Abrechnung des Sachverständigenbüros stellt insoweit teilweise nicht die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB dar.

Zunächst hat das Amtsgericht die Fahrtkostenpauschale unter Berücksichtigung der Werte der BVSK-Honorarbefragung zu Recht von 50,60 € netto auf 20,44 € netto gekürzt. Dem Sachverständigenbüro hätte die Möglichkeit offen gestanden, Fahrtkosten kilometergenau abzurechnen. Bei einem Rückgriff auf eine Fahrtkostenpauschale sind jedoch die Werte der Honorarbefragung als Obergrenze für eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB zu beachten.

Zu Recht ist darüber hinaus die Position 6 der Rechnung (Auslagen / Nebenkosten) mit einem Nettobetrag von 27,50 € gestrichen worden. Sämtliche denkbaren und im Rahmen der Honorarbefragung abgefragten Nebenkosten sind in den anderen Rechnungspositionen enthalten, so dass nicht ersichtlich ist, welcher Zusatzaufwand hier abgerechnet werden soll. Dies wird seitens der Klägerin auch nicht näher erläutert.

Eine Kürzung der Fotokosten und Schreibgebühren ist dagegen nicht gerechtfertigt. Die Zahl der hier angefertigten Fotos übersteigt den üblichen Rahmen nicht, zumal Beschädigungen auf beiden Fahrzeugseiten und im Motorbereich zu dokumentieren waren. Es sind daher 21 Lichtbilder zu vergüten. Der angesetzte Wert von 2,60 € pro Foto liegt so minimal über dem HB-V-Korridor (-2,57 €), dass eine Kürzung nicht erforderlich ist. Auch die angesetzten Schreibkosten liegen innerhalb des Korridors. Die Menge von 23 Seiten entspricht der Anzahl der Seiten des Gutachtens. Es stellt nach Ansicht der Kammer auch keine unzulässige Doppelberechnung dar, dass die Seiten, auf denen sich die Lichtbilder finden, bei der Ermittlung der Schreibkosten berücksichtigt werden. Zum einen wird mit der Position Schreibkosten ein gänzlich anderer Kostenaufwand abgedeckt, als mit der Position Lichtbilder, zum anderen findet sich auch auf den Seiten, auf denen die Lichtbilder zu sehen sind, Text (Kopf- und Fußzeile, Nummerierung der Bilder).

Die dem Sachverständigen entstandenen Kosten für die Restwertermittlung sind von der Klägerin in der Berufungsbegründung nachvollziehbar erläutert worden. Nachdem dieser Sachvortrag unstreitig geblieben ist, sind die angesetzten 25,- € netto daher insgesamt zu berücksichtigen.

Danach ergibt sich insgesamt ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von 110,67 €, also 44,72 € mehr, als vom Amtsgericht zugesprochen.

bb)

Der Geschädigte hat auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen. Erforderlich und zu ersetzen sind grundsätzlich die Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Zwar obliegt einem Geschädigten grundsätzlich nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB eine Schadensminderungspflicht. Er muss die Aufwendungen für die Schadensbehebung in Grenzen halten. Verlangt wird jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Schadensminderungspflicht ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen. Es wird dabei nicht verlangt, dass der Geschädigte eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss (BGH, a.a.O.). Dadurch, dass der ausgewählte Sachverständige in der Form abgerechnet hat, dass sich das Honorar und die Nebenkosten im Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2011 befanden, besteht schon keine Unüblichkeit der Honorarsätze, die vom Geschädigten hätte erkannt werden müssen.

c)

Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gem. den §§ 180 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, aber nur ab dem 28.02.2013, dem Zeitpunkt des Fristablaufs aus dem Schreiben vom 20.02.2013. Das Schreiben vom 04.12.2012 kann nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden, da ausdrücklich auf die Möglichkeit ergänzenden Sachvortrags zur Anspruchsbegründung hingewiesen wurde. Soweit der Klägerin für den in erster Instanz zugesprochenen Betrag Zinsen ab dem 06.12.2012 zugesprochen wurden, greift das Verschlechterungsverbot.

d)

Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ist dem Kläger ebenfalls bereits erstinstanzlich zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand der Prüfung durch die Kammer.

e)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2014/3_S_58_14_Urteil_20140603.html - DE:LGAR:2014:0603.3S58.14.00

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