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Die Abtretung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ist wirksam, auch wenn sie über ein Sachverständigenbüro an ein Forderungsankaufsunternehmen erfolgt, da dies keine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellt (§ 5 Abs. 1 RDG). Die BVSK-Honorarbefragung ist eine geeignete Schätzgrundlage für die Bestimmung der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Kürzungen bei Fahrtkostenpauschalen sind gerechtfertigt, wenn sie die Werte der Honorarbefragung überschreiten; eine allgemeine Position "Auslagen / Nebenkosten" kann gestrichen werden, wenn sie nicht näher erläutert wird und andere Nebenkosten bereits enthalten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |