Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 03.06.2014: Zum Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Plätzen bei geräumten Gehwegen




Das Landgericht Köln (Urteil vom 03.06.2014 - 5 O 41/14) hat entschieden:

   Die winterliche Verkehrssicherungspflicht besteht nicht uneingeschränkt. Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs zu berücksichtigen sind. Keinesfalls kann der Passant erwarten, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen gerade die Strecke, die er begehen will, von Schnee und Eis befreit ist, insbesondere wenn die anliegenden Bürgersteige geräumt sind und deren Benutzung zumutbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Verkehrssicherung Raeum- und Streupflicht
und
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StrReinG NRW gegen die Beklagte zu.

Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Form einer Verletzung der Räum- und Streupflicht liegt nicht vor.

Die winterliche Verkehrssicherungspflicht besteht nicht uneingeschränkt. Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen richten sich unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, NJW 1991, 33, 34). Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht steht außerdem unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und der Verhältnismäßigkeit, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, DAR 1993, 386). Grundsätzlich muss sich der Verkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.

Der Sicherungspflichtige hat durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen.

Für Gehwege innerhalb geschlossener Ortslagen gilt nach dieser Rechtsprechung, dass diese dann von Schnee und Eis zu befreien bzw. zu streuen sind, wenn auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet (BGH, VersR 1995, 221; 721, 722). Entsprechendes gilt für über die Fahrbahn führende Fußgängerüberwege, bei denen daher dann ein Winterdienst zu erfolgen hat, wenn sie belebt und unentbehrlich zur Überquerung der Straße sind (BGH, a.a.O.).

Diese Grundsätze gelten auch für öffentliche Plätze. Es kommt hier ebenfalls darauf an, dass ein nicht unbedeutender Fußgängerverkehr stattfindet und sie insofern für die Fußgänger unentbehrlich sind. Keinesfalls kann der Passant aber erwarten, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen gerade die Strecke, die er begehen will, von Schnee und Eis befreit ist. Das wäre mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen, zumal dann, wenn - wie hier - die anliegenden Bürgersteige geräumt sind. Hier ist es dem Passanten jedenfalls zumutbar, diese Wege zu benutzen.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Glätte des Kopfsteinpflasters nicht rechtzeitig erkannt zu haben, ändert das nichts, weil nach den vorstehenden Grundsätzen schon eine Streupflicht nicht bestand.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 10.000 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/5_O_41_14_Urteil_20140603.html - DE:LGK:2014:0603.5O41.14.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum