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Die winterliche Verkehrssicherungspflicht besteht nicht uneingeschränkt. Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs zu berücksichtigen sind. Keinesfalls kann der Passant erwarten, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen gerade die Strecke, die er begehen will, von Schnee und Eis befreit ist, insbesondere wenn die anliegenden Bürgersteige geräumt sind und deren Benutzung zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |