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Eine Baugenehmigung für beleuchtete Premium-Großflächen mit wechselndem Plakatanschlag darf nicht wegen einer abstrakten Verkehrsgefährdung verweigert werden. Zwar sind Wechselwerbeanlagen grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen, jedoch ist dies in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei ein Gewöhnungseffekt der Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen ist. Eine konkrete Verkehrsgefährdung liegt nur vor, wenn die örtlichen Verhältnisse derart komplex sind, dass sie die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordern, um Unfälle zu vermeiden, oder die Werbeanlage einen Überraschungseffekt bewirkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |