Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 02.06.2014: Zur Verkehrsgefährdung durch beleuchtete Wechselwerbeanlagen im Rahmen der Baugenehmigung nach BauO NRW




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 02.06.2014 - 5 K 6168/13) hat entschieden:

   Eine Baugenehmigung für beleuchtete Premium-Großflächen mit wechselndem Plakatanschlag darf nicht wegen einer abstrakten Verkehrsgefährdung verweigert werden. Zwar sind Wechselwerbeanlagen grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen, jedoch ist dies in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei ein Gewöhnungseffekt der Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen ist. Eine konkrete Verkehrsgefährdung liegt nur vor, wenn die örtlichen Verhältnisse derart komplex sind, dass sie die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordern, um Unfälle zu vermeiden, oder die Werbeanlage einen Überraschungseffekt bewirkt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Werbung - Werbeanlagen - Sondernutzung
und
Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
und
Abstrakte und konkrete Gefährdung im Straf- und OWi-Recht
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 19. November 2013 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zum Austausch von zwei Großflächen in zwei beleuchtete Premium Großflächen mit wechselndem Plakatanschlag auf dem Grundstück T. Straße/G.-----------straße (Flurstück 363, Flur 99, Gemarkung F1. ) in F. zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die streitgegenständliche Werbeanlage ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW oder jedenfalls als sonstige Anlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW baugenehmigungspflichtig, da sie insbesondere nicht zu den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 33-36 BauO NRW zählt.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sind Bedenken an der Zulässigkeit des Vorhabens weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auch ist eine Verletzung von Vorschriften des Bauordnungsrechts, die im hier durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW zu prüfen sind, nicht auszumachen. Vor allem liegt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW vor.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW dürfen Werbeanlagen die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht gefährden. Diese Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Vorgaben des § 19 Abs. 2 BauO NRW, der allgemein das Verbot der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen regelt. Durch § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW wird der Verkehr im weitesten Sinne geschützt.

Vgl. nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 95.

Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne dieser Vorschrift, ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplanteWerbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Gefährdung erwarten lässt.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris.

Eine konkrete Gefahr ist dabei gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Da mit dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und der übrigen möglicherweise vom Verkehrsgeschehen betroffenen Menschen hohe Schutzgüter in Rede stehen, dürfen an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Beschl. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, Urt. v. 17. April 2004 - 10 A 4188/01 -, jeweils zit. nach juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 95.

Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist, von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel in der Regel keine Ablenkung und damit keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 - jeweils zit. nach juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 26. September 2012 ‑ 5 K 5183/11 ‑ und vom 22. November 2012 ‑ 5 K 4682/11 ‑; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 96.

Im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen führen Mega-Light-Werbeanlagen ebenso wie andere Werbeanlagen mit beweglichen oder wechselnden Bildern zu einer qualitativ gesteigerten visuellen Ablenkung von Kraftfahrzeugführern. Es gilt der Grundsatz, dass ein Betrachter auf bewegliche Anlagen empfindlicher reagiert als auf ruhende Objekte. Diese Wirkung wird durch die Erzeugung eines Überraschungseffektes und die Weckung der Neugier (auf das nächste Bild) hervorgerufen und verstärkt.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106.

Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Anlagen gleichsam regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken.

So noch OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 420/91 - (Fußgängerzone), jeweils zit. nach juris.

Denn auch im Hinblick auf Wechselwerbeanlagen hat mittlerweile ein Gewöhnungseffekt eingesetzt, der eine derartige allgemeine Wertung nicht mehr trägt. Dies schließt aber nicht aus, dass entsprechende Anlagen im Einzelfall die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Vielmehr sind die entsprechenden Wechselwerbeanlagen grundsätzlich geeignet, je nach Stand und Anbringungsort konkrete Straßenverkehrsgefährdungen zu verursachen. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 21. November 2000 - 7 A 5203/00 -, Urt. v. 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, Urt. v. 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 -, jeweils zit. nach juris; so auch Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 13 Rn. 106; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblatt, § 13 Rn. 100.

Maßgebend für diese Beurteilung im Einzelfall sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen.

Vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. September 1992 - 11 A 149/91 -, zit. nach juris.

Die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung unter dem Aspekt der außergewöhnlich schwierigen verkehrlichen Situation setzt voraus, dass nach den örtlichen Verhältnissen der Verkehr von solcher Komplexität ist, dass er die volle Konzentration des Kraftfahrzeugführers erfordert, um Unfälle, insbesondere Auffahrunfälle, zu vermeiden. Angesprochen sind damit "unfallträchtige" Verkehrsstellen, an denen - etwa bei mehrspurigen Fahrbahnen und Kreuzungsbereichen - mehrere Verkehrsvorgänge zeitgleich auf engem Raum bei nicht unerheblichen Geschwindigkeiten stattfinden oder die Gesamtsituation für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Gründen - etwa in Kurven oder bei schwer einsehbaren Abbiegungen - äußerst unübersichtlich ist oder aber die Werbeanlage erst kurz vor dem Passieren sichtbar wird und daher für Verkehrsteilnehmer einen Überraschungseffekt bringt. Dabei kommt vor allem einer - bereits ohne Einwirkung der geplanten Werbeanlage - festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu, dass eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht (sog. Unfallschwerpunkt).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes und der örtlichen Gegebenheiten im Umfeld der geplanten Werbeanlage, von denen sich der Berichterstatter im Rahmen der Ortsbesichtigung ein Bild gemacht hat, ergibt sich die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung vorliegend nicht. Dass es sich bei diesem Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich um einen Unfallschwerpunkt handelt, hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht.

Die von der Beklagten befürchtete Mehrgefährdung der die T. Straße überquerenden Fußgänger durch linksabbiegende Kraftfahrzeuge von der Straße B. der E. in die T. Straße aufgrund der geplanten Wechselwerbeanlagen ‑ nur hierin sieht die Beklagte die besondere Gefährdung ‑ vermag das Gericht nicht zu erkennen. Durch die geplanten Werbeanlagen werden keine Vorschriftszeichen verdeckt oder überlagert. Verkehrsgefährdend ist es insofern, wenn etwa die Sicht auf ein Verkehrszeichen, eine Signalanlage oder einen Fußgängerüberweg wegen der Werbeanlage für den Verkehrsteilnehmer nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet ist oder wenn die Werbeanlage neben oder hinter einer solchen Verkehrseinrichtung in Erscheinung tritt, mit dieser gleichzeitig wahrgenommen werden kann und dabei z. B. aufgrund ihrer Farbgestaltung oder Beleuchtung geeignet ist, das Erkennen der jeweiligen Verkehrseinrichtung für den Verkehrsteilnehmer zu erschweren. Auch hierfür sieht das Gericht keinen Anhaltspunkt. Verdeckt wird durch die Werbeanlagen nichts, sie befinden sich ca. 20 bis 25 m hinter dem Fußgängerüberweg über die T. Straße. Auch kann die Werbeanlage kaum gleichzeitig mit der Verkehrseinrichtung wahrgenommen werden. Wie aus dem Foto Nr. 2 aus dem Ortstermin (Bl. 31 der Gerichtsakte) erkennbar wird, sieht der Linksabbieger aus der Straße B. der E. zunächst den Gegenverkehr und den Fußgängerüberweg, für den die Ampel wie für ihn selbst grün signalisiert, und hat dabei schon die ggf. passierenden Fußgänger im Blick. Erst wenn er auch den Fußgängerüberweg passiert, hat er die Werbeanlage vollständig im Blick. Mit dieser Situation kann ein umsichtiger Autofahrer ohne Weiteres umgehen. Es handelt sich gerade nicht um eine außergewöhnlich schwierige verkehrliche Situation, wie sie zuvor beschrieben worden ist. Vielmehr stellt sich der Kreuzungsbereich für das Gericht wie eine ganz normale vollbeampelte Straßenkreuzung dar, die sehr übersichtlich ist und für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer keinerlei besondere Herausforderung bildet.

Nach alledem lässt sich mithin ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BauO NRW nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/5_K_6168_13_Urteil_20140602.html - DE:VGGE:2014:0602.5K6168.13.00

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