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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Ein "Fahren" im Sinne dieser Vorschrift ist bereits gegeben, wenn der Fahrer auf der Fahrerseite in einen Pkw einsteigt und den Motor startet. Der Nachweis des zweimaligen Konsums kann sich aus dem festgestellten THC-Wert und den eigenen Erklärungen ergeben, auch ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |