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Zur sicheren Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass die von dem Kläger dargelegten Schäden an seinem Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sind, was Voraussetzung aller denkbaren Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagten ist. Unstreitig wies das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall aufgrund zumindest zwei weiterer Unfallereignisse Vorschäden auf. Dass diese tatsächlich vollständig beseitigt worden sind, steht auch nach der durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Gerichts nicht fest. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |