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Landgericht Hagen v. 30.05.2014: Zur Kausalität von Unfallschäden bei Vorschäden und unzureichendem Nachweis der vollständigen Vorreparatur




Das Landgericht Hagen (Urteil vom 30.05.2014 - 9 O 99/12) hat entschieden:

   Zur sicheren Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass die von dem Kläger dargelegten Schäden an seinem Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sind, was Voraussetzung aller denkbaren Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagten ist. Unstreitig wies das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall aufgrund zumindest zwei weiterer Unfallereignisse Vorschäden auf. Dass diese tatsächlich vollständig beseitigt worden sind, steht auch nach der durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Gerichts nicht fest.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang
und
Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen
und
Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
und
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG gegen den Beklagten zu 2), 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 oder 2 BGB gegen den Beklagten zu 1) und aus den vorgenannten Normen in Verbindung mit § 115 VVG gegen die Beklagte zu 3).

Zur sicheren Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass die von dem Kläger dargelegten Schäden an seinem Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sind, was Voraussetzung aller denkbaren Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagten ist.

Unstreitig wies das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall aufgrund zumindest zwei weiterer Unfallereignisse Vorschäden auf. Dass diese tatsächlich vollständig beseitigt worden und in dem Sachverständigengutachten vom 28.12.2011 auf dessen Grundlage die Klägerin ihren Schaden abrechnet, nur die Kosten genannt sind, die zur Beseitigung unfallbedingter Schäden anfallen, steht auch nach der durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Gerichts nicht fest.

1.

Insoweit hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zunächst berücksichtigt, dass sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht mit Gewissheit ergibt, dass die Vorschäden beseitigt waren.

Der Zeuge N, der Kfz-Technikermeister ist und als Sachverständiger für Schäden an Kraftfahrzeugen arbeitet, hat allerdings glaubhaft bekundet, eine sogenannte schriftliche "Reparaturbestätigung" unter dem 15.01.2010 angefertigt zu haben, in welcher er bescheinigt, dass der Schaden im Bereich der linken Fahrzeugseite instandgesetzt worden sei. Aus seiner Aussage folgt aber, dass der Zeuge dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Aussage nicht mehr vollständig bestätigen konnte. So war er sich schon nicht sicher, ob der Kotflügel vollständig ersetzt wurde oder nicht und konnte nur Mutmaßungen anstellen. Gleiches gilt für die Einstellung der Vorderachsgeometrie. Insgesamt konnte der Zeuge nicht mehr konkret angeben, ob die Erneuerung von Teilen, wie im Schadensgutachten gefordert wurde, tatsächlich erfolgt ist oder nicht.

Der Zeuge F, der Ehemann der Klägerin, konnte nur erklären, dass das Fahrzeug "tipptop" repariert worden sei. Auf diese Aussage vermag das Gericht seine Überzeugung schon deshalb nicht zu stützen, weil der Zeuge F als Laie durch bloße Inaugenscheinsnahme jedenfalls im Hinblick auf die auszutauschenden Teile gar nicht beurteilen kann, ob eine Reparatur entsprechend den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgt ist oder nicht.

Auch aufgrund der Aussage des Zeugen E vermag sich das Gericht die notwendige Überzeugung nicht zu bilden. Dieser hat zwar ausgesagt, dass die ganze Frontpartie erneuert worden sei und auch eine Lackierung vorgenommen wurde. Er hat aber die Frage, ob alle Arbeiten aus dem Schadensgutachten gemacht worden seien, nur einschränkend beantwortet, indem er angibt, er denke schon, dass das gemacht worden sei, was im Gutachten stehe. Bei der weiteren Reparatur war sich der Zeuge hinsichtlich auszutauschender Teile nicht mehr sicher, ob alle Instandsetzungsarbeiten ausgeführt wurden und ob Teile erneuert wurden oder nicht.

2.

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Gericht weiter berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in einem Zeitraum von etwa 2 Jahren und 3 Monaten, in welchem es zunächst im Eigentum des Ehemanns der Klägerin und dann im Eigentum der Klägerin gestanden hat, insgesamt 4 Unfälle erlitten hat, die jeweils zu Schäden an dem Fahrzeug geführt haben. Hierbei handelt es sich um eine ungewöhnlich hohe Zahl von Verkehrsunfällen für den vorgenannten Zeitraum.

3.

Unter Berücksichtigung des vorgenannten Umstandes vermag sich das Gericht auch auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht die notwendige Überzeugung dazu zu bilden, dass die Klägerin nur die Kosten für die Beseitigung von Schäden geltend macht, die durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstanden sind.

Der Sachverständige kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass die Vorschäden vor dem Unfall vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind.

Er schränkt diese Aussage aber schon bei der zusammenfassenden Mitteilung des Ergebnisses dahin ein, dass er sie nur auf der Grundlage der vorliegenden Schadensfotos machen kann. Damit bleibt denkbar, dass der Sachverständige bei einer Inaugenscheinsnahme der Fahrzeuge zu einem früheren Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. So vermag er bei der Beurteilung der unfallbedingten Schäden an dem Beklagtenfahrzeug nur mit Mutmaßungen zu arbeiten, weil die vorgelegten Fotos keine ausreichende Qualität aufweisen. Er kann eine Verformung der Kunststoffverkleidung des Heckstoßfängers nur anhand eines Schattenwurfes vermuten und vermag weitere bleibende Verformungen oder Fehlstellungen nicht zu erkennen. Dass sich diese zurückgeformt haben, vermutet er lediglich.

Bei der Feststellung der Anstoßkonfiguration stellt der Sachverständige jedenfalls fest, dass die Geschwindigkeitsangabe des Beklagten zu 1) nicht mit den an den Fahrzeugen entstandenen Schäden zu vereinbaren ist.

Er ist sich letztlich auch nicht sicher, dass die von dem Sachverständigen XXX (im Gutachten des Sachverständigenbüros XXX vom 28.12.2011) genannten Schäden durch das Unfallereignis hervorgerufen wurden. Er führt nämlich nur aus, dass dies nicht auszuschließen sei. Zur Überzeugungsbildung ist die Feststellung des Sachverständigen aber nur geeignet, wenn feststeht, dass die Schäden durch das Unfallereignis hervorgerufen wurden. Dies kann der Sachverständige aber offenbar gerade nicht feststellen, weil er nicht mit der notwendigen Sicherheit sagen kann, welche Schäden unfallbedingt an dem Beklagtenfahrzeug entstanden sind. Darüber hinaus stellt er positiv fest, dass ein Teil der Schäden nämlich die rechtsseitigen Kontaktspuren definitiv nicht von dem Unfallereignis herrühren.

Der Sachverständige führt dann zwar weiter auf der Grundlage von Schadensfotos aus, dass die Schäden aus den beiden Unfällen vor dem streitgegenständlichen Unfall beseitigt worden sind, schränkt aber auch diese Feststellung wiederum mit den Worten -"soweit erkennbar" - ein.

4.

Da nicht nachgewiesen ist, dass die geltend gemachten Schäden durch das Unfallereignis hervorgerufen worden sind, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Auslagenpauschale, der Nutzungsausfallentschädigung, der Nachbesichtigungskosten sowie der Gutachterkosten.

II.

Die Klägerin hat dann auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

O

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2014/9_O_99_12_Urteil_20140530.html - DE:LGHA:2014:0530.9O99.12.00

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