Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Iserlohn v. 28.05.2014: Anscheinsbeweis bei Rückwärtsfahrt nach § 9 Abs. 5 StVO trotz kurzem Stillstand zum Gangwechsel; Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO beim rückwärtigen Ausparken




Das Amtsgericht Iserlohn (Urteil vom 28.05.2014 - 44 C 139/12) hat entschieden:

   Der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden nach § 9 Abs. 5 StVO entfällt nicht dadurch, dass das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt besteht, etwa bei einem kurzen Stillstand zum Gangwechsel. Ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO liegt zudem vor, wenn von einer Parkbox rückwärts auf die Fahrbahn eingefahren wird und der Vorgang noch nicht abgeschlossen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rückwärts Ausparken aus Parklücken
und
Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren
und
Rückwärtsfahren auf Parkgelände
und
Rückwärtsfahren
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 764,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den durch die Inanspruchnahme der B AG als Vollkaskoversicherung im Rahmen des Unfallereignisses vom 18.04.2012 entstandenen Höherstufungsschaden zu 2/3 zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.

Der Streitwert wird auf 2.694,62 € und ab dem 13.02.2013 auf 1.264,04 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 764,04 € aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG.

1.

Die Voraussetzungen der §§ 7 und 18 StVG liegen in der Person der Beklagten zu 1) unzweifelhaft vor. Eine Haftung der Beklagten ist auch nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. Die Beklagte zu 2) erfüllt die Voraussetzungen des § 115 VVG. Auch die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 7 StVG.

2.

Aufgrund dessen sind gem. § 17 Abs. 2 StVG die beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Die Ersatzpflicht der Parteien hängt dabei davon ab, inwieweit der Schaden durch die jeweilige Partei verursacht worden ist.

a)

Die Haftung der Klägerin und die der Beklagten zu 1) sind zunächst nicht gem. § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Für keinen von beiden stellt der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar. Absolute Unvermeidbarkeit wird dabei zwar nicht gefordert (BGH NZV 05, 305). Es ist aber erforderlich, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH NZV 05, 305; OLG Koblenz NZV 06, 201). Dabei ist auf den sog. Idealfahrer abzustellen. Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass selbst ein Idealfahrer bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können. Sowohl der das klägerische Fahrzeug führende Zeuge C als auch die Beklagte zu 1) hätten als sog. Idealfahrer bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bei ihrer Rückwärtsfahrt sich ausreichend umgeschaut und jeweils gewartet, bis der andere seine Rückwärtsfahrt vollständig beendet und den Gefahrenbereich verlassen hätte.

b)

Auf Seiten der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge zunächst ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zu berücksichtigen. Die Beklagte zu 1) ist aus der Parkbox rückwärts herausgefahren. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) im Kollisionszeitpunkt gestanden hat. Dass die Beklagte zu 1) im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, ergibt sich zwar aus den Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung sowie aus der Aussage des Zeugen T. Beide haben übereinstimmend angegeben bzw. ausgesagt, dass die Beklagte zu 1) rückwärts aus der Parklücke herausgesetzt habe. Sie habe dann angehalten, um den Gang zu wechseln. Der Zeuge C sei dann in das stehende Auto gefahren.

Dennoch liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor. Gegen die Beklagte zu 1) spricht insoweit der Anscheinsbeweis. Dieser entfällt nicht dadurch, dass die Beklagte zu 1) im Kollisionszeitpunkt gestanden hat. Denn der Anscheinsbeweis besteht auch dann, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt besteht. Die typischerweise mit einer Rückwärtsfahrt verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer gem. § 9 Abs. 5 StVO dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, endet nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs. Anderenfalls hinge die Haftung von der Frage ab, ob es dem Rückwärtsfahrenden noch zufällig gelingt, das Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen. Es besteht vielmehr auch dann noch ein spezifischer Bezug zur Rückwärtsfahrt, wenn das Fahrzeug erst kurzzeitig steht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.09.2012, Az. 9 U 32/12, NJW-RR 2013, 33).

Vorliegend besteht auf Seiten der Beklagten noch ein enger und zeitlicher Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt der Beklagten zu 1). Nach ihren eigenen Angaben hatte sie aus der Parkbox rückwärts herausgesetzt und wechselte vom Rückwärtsgang in den ersten Gang. Als sie den Gangwechsel vollzogen hatte, sei es auch schon zur Kollision gekommen. Darüber hinaus hat der Zeuge T bekundet, dass die Beklagte zu 1) langsam rückwärts ausgeparkt habe. Sie habe dann kurz mit ihrem Pkw gestanden, da sie nach Ansicht des Zeugen in den ersten Gang wechseln wollte. Sodann sei der klägerische Wagen in das Fahrzeug der Beklagten gefahren.

Aus diesen Schilderungen ergibt sich der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt der Beklagten. Zwischen der Rückwärtsfahrt und der Kollision lag lediglich der kurze Zeitraum des Gangwechselns. Der Unfall stand daher noch einem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren der Rückwärtsfahrt der Beklagten zu 1). Bei einem Ausparken vorwärts aus der Parklücke hätte die Beklagte zu 1) den sich rückwärts nähernden Zeugen C sehen können und rechtzeitig so anhalten können, dass dieser sie passieren kann. Aufgrund der eingeschränkten Sicht einer Rückwärtsfahrt war dies hingegen nicht möglich.

Darüber hinaus trifft die Beklagte zu 1) einen Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO, da sie von einem anderen Straßenteil, nämlich einer Parkbox, auf die Fahrbahn rückwärts einfahren wollte. Dieser Vorgang war auch noch nicht abgeschlossen, da die Beklagte zu 1) sich noch nicht vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte. Sie hätte hierfür noch vorwärts anfahren und sich in die Fahrspur einordnen müssen.

c)

Auch auf Seiten der Klägerin ist ein Sorgfaltsverstoß zu berücksichtigen.

Der Zeuge C3 ist unstreitig rückwärts gefahren und hat dadurch gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Auch ihn trifft der Anscheinsbeweis. Darüber hinaus hat der Zeuge C bekundet, dass er nur vor Beginn der Rückwärtsfahrt nach hinten geschaut habe. Während der Rückwärtsfahrt habe er lediglich in den linken Außenspiegel geschaut, damit er nicht mit den Rädern an den Bürgersteigrand komme. Daraus ergibt sich eindeutig, dass er nicht die bei einer Rückwärtsfahrt erforderliche Sorgfalt hinsichtlich des hinter ihm befindlichen Verkehrs angewandt hat.

d)

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die Beklagten zu 2/3 für den Verkehrsunfall haften. Zwar trifft beide Parteien der Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Die Beklagte zu 1) hat aber zudem gegen § 10 S. 1 StVO verstoßen. Dies wiegt schwerer als der Verstoß auf Seiten der Klägerin.

3.

Die Klägerin kann daher 2/3 ihrer Schäden gem. § 249 BGB ersetzt verlangen.

Da die Klägerin zwischenzeitlich ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat, kann sie zunächst ihre Selbstbeteiligung ersetzt verlangen. Dies sind 150 €. Auf Grund des Quotenvorrechts kann sie diese zudem voll ersetzt verlangen.

Darüber hinaus kann die Klägerin die Sachverständigenkosten in Höhe von 597,38 € verlangen. Auch diese unterfallen dem Quotenvorrecht, so dass die Klägerin diese vollumfänglich ersetzt verlangen kann.

Darüber hinaus stehen der Klägerin 2/3 der Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu, mithin 16,66 €.

Die Klägerin kann daher insgesamt 764,04 € von den Beklagten ersetzt verlangen.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist nach Klageänderung nicht weiter verfolgt worden.

III.

Des Weiteren ist der Feststellungsantrag begründet. Die Beklagten sind aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG ebenfalls verpflichtet, der Klägerin den durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstehenden Höherstufungsschaden zu 2/3 zu ersetzen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils haben die Beklagten ebenfalls die Kosten zu tragen, da die Klägerin insoweit 2/3 der ihr entstandenen Schäden vor Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung geltend gemacht hat. Da die Beklagten zu 2/3 haften, war dies berechtigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/ag_iserlohn/j2014/44_C_139_12_Anerkenntnisurteil_20140528.html - DE:AGIS:2014:0528.44C139.12.00

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