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Der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden nach § 9 Abs. 5 StVO entfällt nicht dadurch, dass das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt besteht, etwa bei einem kurzen Stillstand zum Gangwechsel. Ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO liegt zudem vor, wenn von einer Parkbox rückwärts auf die Fahrbahn eingefahren wird und der Vorgang noch nicht abgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |