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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln (hier: Kokain) die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, wobei die fehlende Eignung auch aufgrund eigener Angaben feststehen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |