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Der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer hat die Kosten einer rechtmäßigen Ersatzvornahme, auch wenn diese ohne vorausgehenden Verwaltungsakt erfolgte, zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten einer Leerfahrt des Abschleppfahrzeugs, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig vor einer Grundstücksein- und -ausfahrt parkt und dadurch eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Der einschreitende Polizeibeamte ist nicht gehalten, den Fahrer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen, wenn dieser sich vom Fahrzeug entfernt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |