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Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |