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Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden mit teilweise mehreren Schadensüberlagerungen betroffen, muss der Kläger im Einzelnen spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt wurden und ob diese den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben entsprachen. Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |