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Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden, auch wenn dieser zum Kollisionspunkt bereits zum Stehen gekommen ist, sofern ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist bei beidseitigem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO eine Quote von 50 % angemessen. Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie UPE-Aufschläge und Verbringungskosten fordern, es sei denn, der Schädiger weist eine gleichwertige, zumutbare günstigere Reparaturmöglichkeit nach. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |