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Eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gerechtfertigt, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Der Fahrzeughalter hat dabei die Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Eine bloße Mitteilung, dass ein beigefügtes Bild zur Identifizierung des Fahrzeugführers nicht geeignet sei, ohne weitere Angaben zum möglichen Täterkreis, stellt keine ordnungsgemäße Mitwirkung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |