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Die Ablehnung einer Zuwendung für schwere Nutzfahrzeuge ist nicht zu beanstanden, wenn die Fördervoraussetzung, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, nach der ständigen Verwaltungspraxis anhand der formalen Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein beurteilt wird. Diese Praxis ist nicht willkürlich, da sie dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und -klarheit dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |