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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach dem Punktsystem an die rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes kann die ordnungsgemäße Zustellung eines Bußgeldbescheids bejaht werden, wenn eine telefonische Nachfrage bei der Bußgeldstelle die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde bestätigt und der Betroffene das Bußgeld gezahlt sowie ein Aufbauseminar ohne Einwände absolviert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |