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Ein höherer Mietwagentarif (Unfalltarif) ist dann erforderlich und somit ersatzfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen höheren Preis zu rechtfertigen vermögen, weil sie eine Folge zusätzlicher Leistungen des Vermieters darstellen, die der Ausnahmesituation Unfall geschuldet sind. Der Schwacke-Mietpreisspiegel bildet grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten, es sei denn, es werden konkrete Tatsachen dargetan, aus denen folgt, dass sich geltend gemachte Mängel auf den vorliegenden Fall auswirken. Bloß allgemeine Angriffe gegen eine Schätzungsgrundlage sind nicht ausreichend; alternative Angebote müssen hinreichend konkret für den maßgebenden Anmietzeitraum und -ort sowie vergleichbare Konditionen dargelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |