Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 16.04.2014: Zur Verkehrssicherungspflicht eines Parkhausbetreibers bei Eisglätte auf einem überdachten Parkdeck




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 16.04.2014 - 3 O 566/13) hat entschieden:

   Die Reichweite der Verkehrssicherungspflichten für private Betreiber von Parkhäusern bestimmt sich nach den Grundsätzen für Betreiber von Einkaufsmärkten. Von einem Parkhausbetreiber kann nicht erwartet werden, dass jegliche Bildung von Eisglätte vermieden wird; Parkhausbenutzer müssen bei winterlichen Temperaturen auch auf überdachten Parkdecks mit Glatteisbildung rechnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Privatgelände und Verkehrssicherung
und
Parkplatz-Unfälle
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Parken im Zivilrecht


Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von 10.492,84 € trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


1.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu.

a)

Ein vertraglicher Anspruch gemäß den §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht nicht. Indem die Klägerin und ihr Ehemann ihr Fahrzeug in dem von der Beklagten betriebenen Parkhaus abgestellt haben, um in dem Einkaufszentrum Waren zu erwerben, ist gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden. Die vertraglichen Schutzpflichten im Sinne letztgenannter Vorschrift zielen u.a. darauf ab, eine Verletzung der potentiellen Vertragspartner möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen daher inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar sind.

Die Beklagte hat jedoch die ihr als Betreiberin des Parkhauses obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Ein objektiver Pflichtenverstoß liegt schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist. Deshalb umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. nur: BGH, Urt. v. 02.10.2012 - VI ZR 311/11 - NJW 2013, 48, Rn. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2013 - 9 U 187/12 - NJW-RR 2013, 1242, 1242 f.).

Für private Betreiber von Parkhäusern gelten die Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen nicht. Für sie bestimmt sich die Reichweite der Verkehrssicherungspflichten vielmehr nach derjenigen, die die Judikatur für Betreiber von Einkaufsmärkten entwickelt hat (vgl. LG Würzburg, Urt. v. 21.06.2004 - 22 O 2739/03 - BeckRS 2005, 11499). Ein Parkhausbetreiber kann sich zwar regelmäßig nicht darauf berufen, dass die Stellflächen im Parkausinneren selbst nicht geräumt werden müssen, da regelmäßig der Besucher eines Parkhauses dort nicht mit einer Glatteisbildung rechnet, während sich ihm dies bei entsprechender Witterung im Außenbereich aufdrängt. Andererseits kann auch von einem Parkhausbetreiber schlechterdings nicht erwartet werden, dass jegliche Bildung von Eisglätte vermieden werden kann (vgl. LG Würzburg, ebda.).

Im Streitfall hat sich der Unfall auf einem überdachten Parkdeck ereignet. Die Beklagte hat alle ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um mögliche Gefahrenstellen infolge "hereingefahrener" Eisglätte zu entdecken und erforderlichenfalls zu beseitigen. Winterdienst ließ sie unstreitig im Bereich der Zu- und Abfahrten sowie auf den nicht überdachten Teilen des Parkhauses ausführen. Zu einem weitergehenden Streudienst auch im Inneren des Parkhauses war die Beklagte nicht verpflichtet. Dies hätte die Beklagte auch organisatorisch gar nicht leisten können. Es bestand schließlich auch keine Verpflichtung der Beklagten, das gesamte Parkhaus - quasi präventiv - für den Besucherverkehr zu sperren.

Es gilt daher, dass Parkhausbenutzer bei winterlichen Temperaturen damit rechnen müssen, dass sich auf Stellplätzen und Fahrbahnen Glatteis bilden kann; der Parkhausbetreiber ist nicht verpflichtet, das Parkhaus ständig auf Gefahrenquellen zu überprüfen (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 18.12.1996 - 8 O 350/96 - nicht veröffentlicht). Dies gilt umso mehr für die überdachten Teile von Parkhäusern.

b)

Ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB kommt, da es aus den genannten Gründen an einer objektiven Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten fehlt, gleichfalls nicht in Betracht, so dass die Klage der Abweisung zu unterliegen hatte.

2.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2014/3_O_566_13_Urteil_20140416.html - DE:LGDO:2014:0416.3O566.13.00

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