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Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liegt vor, wenn der Betroffene mindestens zweimal Cannabis konsumiert hat. Das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |