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Die unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wird bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst (Tattagsprinzip). Eine Fahrerlaubnisentziehung kann auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gerechtfertigt sein, wenn der Fahrer aufgrund wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften befürchten lässt, in Zukunft erneut in schwerwiegender Weise solche Vorschriften zu verletzen und dadurch zur Gefahr für die Allgemeinheit zu werden, selbst wenn der Punktestand von 18 Punkten noch nicht erreicht ist. Das Gericht kann die Begründung einer Entziehungsverfügung von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV austauschen, da es sich in beiden Fällen um eine gebundene Entscheidung handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |