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Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem aus einer Grundstückszufahrt nach links abbiegenden Fahrzeug und einem die wartende Fahrzeugkolonne unter Überfahren der durchgezogenen Mittellinie überholenden Fahrzeug haften die Parteien dem Grunde nach zu 40% (Abbiegender) und 60% (Überholender). Der aus dem Grundstück Abbiegende muss sich vergewissern, dass sich auch aus der Gegenrichtung kein Fahrzeug nähert, auch wenn eine Lücke in der Kolonne gelassen wurde. Der Überholende muss bei einer Lücke in der Kolonne, insbesondere an einer Grundstücksausfahrt, mit Querverkehr rechnen und besondere Vorsicht walten lassen, indem er langsam und bremsbereit fährt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |