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Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist rechtswidrig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht darlegt, warum sie ausnahmsweise vom Vorrang des Punktesystems nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG abweicht. Das Merkmal "notwendig" in § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Prüfung, wobei die Behörde im Einzelfall begründen muss, warum der Fahrerlaubnisinhaber sich von anderen "Punktetätern" negativ abhebt und die präventiven Maßnahmen des Punktesystems offenkundig erfolglos bleiben würden. Eine unzureichende Begründung der MPU-Anordnung kann später nicht nachgebessert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |