|
Die Verkehrssicherungspflicht für Radwege entlang einer Landstraße ist geringer, da mit Wurzelwachstum und darauf beruhenden Bodenwellen typischerweise zu rechnen ist. Der Sicherungspflichtige muss nur vor Gefahren warnen oder diese beseitigen, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sich Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres einstellen können. Verstößt ein Radfahrer gegen das Sichtfahrverbot des § 3 Abs. 1 S. 1 und 4 StVO, weil er Bodenwellen bei seiner Geschwindigkeit nicht rechtzeitig erkennen konnte, entfällt ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |