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Derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen (§ 17 Abs. 1 StrWG NRW). Die Anwendung dieser Regelung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für Feuerwehreinsätze eine besondere Kostenerstattungsregelung besteht, da die Zuständigkeit anderer Behörden zur Gefahrenabwehr unberührt bleibt. Die zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ergriffenen Reinigungsmaßnahmen müssen im pflichtgemäßen Ermessen liegen, verhältnismäßig und die Kosten angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |