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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was bei Kokainkonsum der Fall ist, da schon der einmalige Konsum harter Drogen die Kraftfahreignung ausschließt. Strafverfahrensrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden; im Fahrerlaubnisrecht überwiegt in aller Regel das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 31a BtMG widerlegt den Drogenkonsum nicht und bei feststehender Nichteignung kommt die Anordnung eines Gutachtens nicht in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |