Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.03.2014: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums und der Verwertbarkeit von Beweismitteln aus Strafverfahren im Fahrerlaubnisrecht




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 11.03.2014 - 7 L 184/14) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was bei Kokainkonsum der Fall ist, da schon der einmalige Konsum harter Drogen die Kraftfahreignung ausschließt. Strafverfahrensrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden; im Fahrerlaubnisrecht überwiegt in aller Regel das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 31a BtMG widerlegt den Drogenkonsum nicht und bei feststehender Nichteignung kommt die Anordnung eines Gutachtens nicht in Betracht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

1.Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 503/14 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2014 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Antragstellerin hat sich als ungeeignet erwiesen, weil sie Kokain eingenommen hat.

Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen,

Davon, dass die Antragstellerin Kokain konsumiert hat, geht die Kammer aus. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angaben der Antragstellerin gegenüber der Polizei in der Beschuldigtenvernehmung am 9. August 2013 zutreffen. Nachdem bei der Durchsuchung der Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnt, Amphetamin, Marihuana und Konsumutensilien (Spiegel, Löffel, Plastikkarte und Teppichmesserklinge) gefunden worden waren, gab sie bei ihrer Vernehmung an, erstmalig unter dem Einfluss von Alkohol Kokain gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten konsumiert zu haben. Danach habe sie "noch 2 oder 3-mal gemeinsam" mit ihm Kokain genommen. Soweit die Antragstellerin ihre Aussage gegenüber der Polizei nunmehr widerruft und erklärt, weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Drogen konsumiert zu haben bzw. zu konsumieren, wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung. Dass die Antragstellerin die Angaben gegenüber der Polizei nur gemacht habe, weil sie nervös und labil gewesen sei und Angst gehabt habe, im Falle einer Aussageverweigerung verhaftet zu werden, lässt sich weder aus dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung noch aus dem Durchsuchungsprotokoll nachvollziehen. Zudem ergeben sich aus der Strafakte der Staatsanwaltschaft E. (Az. 500 Js 312/13) weitere deutliche Anzeichen dafür, dass die Antragstellerin Kokain konsumiert hat. Aus dem Vermerk des Polizeipräsidiums S. vom 10. April 2013 zum Aktenzeichen 701000-025193-13/3 ergibt sich, dass die Antragstellerin am 14. März 2013 mit einer Person telefoniert hat, die nach den Erkenntnissen der Polizei Kokain verkauft. Bei dieser Person hat sie telefonisch "2 Flaschen Bier" ‑ nach Ansicht der Polizei ein Synonym für Kokain ‑ bestellt und ein Treffen zugesagt. Weiter hält der Vermerk fest, dass die Antragstellerin am 16. März 2013 in einem Telefongespräch mit ihrem Lebensgefährten angegeben habe, "enorme Probleme mit [der] Nase" zu haben. Dies deckt sich mit ihrer Angabe in der Beschuldigtenvernehmung, dass ihr bei einer Gelegenheit nach dem Kokainkonsum "noch Tage danach die Nase weh" getan habe. Weiter hat der Lebensgefährte der Antragstellerin in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, mit ihr gemeinsam Kokain konsumiert zu haben. Er bestätigt, dass nach einem gemeinsamen Konsum auch seine Nase stark gebrannt habe. Zusammen genommen sprechen diese Anzeichen alle dafür, dass die Antragstellerin mindestens einmal gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Kokain zu sich genommen hat.

Die Angaben der Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten bei der Beschuldigtenvernehmung sowie im Rahmen der Telefonüberwachung durch die Polizei sind auch verwertbar. Der Verwertbarkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin vor ihrer Vernehmung möglicherweise nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß nach § 136 Strafprozessordnung ‑ StPO ‑ belehrt wurde. Es entspricht ständiger einheitlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen von ‑ hier unterstellten ‑ Mängeln der Beweiserhebung nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden können, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit ‑ wie im Fahrerlaubnisrecht ‑ ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

Gesichtspunkte, wegen derer hier ausnahmsweise das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinter den Interessen der Antragstellerin zurücktreten müsste, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt.

Auch die Einstellung des Strafverfahrens nach § 31a Betäubungsmittelgesetz kann den Drogenkonsum nicht wiederlegen. Nach dieser Norm kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge erworben oder besessen wurden. Die Einstellung bedeutet daher nicht, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, die Antragstellerin habe keine Drogen konsumiert.

Da die Nichteignung der Antragstellerin feststeht, kommt die Anordnung eines Gutachtens nicht in Betracht (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass dies bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat die Antragstellerin daher hinzunehmen. Es bleibt ihr unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/7_L_184_14_Beschluss_20140311.html - DE:VGGE:2014:0311.7L184.14.00

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