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Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Ein Unfalltarif kann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Unverbindliche Internetangebote sind als Schätzgrundlage und als Nachweis des Zugangs zu einem günstigeren örtlichen Tarif ungeeignet, da sie einen Sondermarkt darstellen und zeitpunktbezogen sind, zudem oft andere Konditionen (Vorauszahlung, Kreditkarte, Kilometerbegrenzung, Vorbuchzeit, Selbstbeteiligung) aufweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |