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Der Geschädigte ist zwar nicht zu einer Erforschung des Sachverständigenmarktes verpflichtet, trägt aber das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen zu teuren Sachverständigen beauftragt. Die Indizwirkung der Sachverständigenrechnung für die Erforderlichkeit der Kosten entfällt, wenn diese auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt und er sich nicht ansatzweise über die anfallenden Kosten und deren Berechnungsgrundlagen kundig gemacht hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten liegt beim Geschädigten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |