Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 06.03.2014: Fahrerlaubnisentzug bei einmaligem Kokainkonsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 06.03.2014 - 7 L 300/14) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers nicht berücksichtigt werden können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

1.Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.Der Streitwert wird auf 2.538 € festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 920/14 gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 18. Februar 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

ist, soweit er sich auch gegen die Gebührenfestsetzung vom 18. Februar 2014 richtet, unzulässig, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:

Es ist forensisch gesichert, dass der Antragsteller Kokain (sog. harte Drogen) konsumiert hat. Er ist am 25. Dezember 2013 gegen 16.20 Uhr in eine Verkehrskontrolle geraten, die zur Blutentnahme und -untersuchung mit entsprechendem positiven Befund geführt hat. Die Einnahme dieser harten Droge wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Auf die Frage, wann er Kokain konsumiert hat, kommt es nicht an.

Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de. Hinzu kommt ¼ der angefochtenen Gebühr.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/7_L_300_14_Beschluss_20140306.html - DE:VGGE:2014:0306.7L300.14.00

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