|
Dem Geschädigten obliegt es, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er zu Art und behaupteter Reparatur der Vorschäden vortragen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |