Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 05.03.2014: Zur Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität




Das Landgericht Köln (Urteil vom 05.03.2014 - 18 O 22/13) hat entschieden:

   Dem Geschädigten obliegt es, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er zu Art und behaupteter Reparatur der Vorschäden vortragen muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Altschäden - Vorschäden
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Beweislast - Darlegungslast


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in bestimmter Höhe aus §§ 7 StVG, 115 VVG zusteht.

Dem Geschädigten obliegt es, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und - wie hier - bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 - 11 U 214/12 - Juris; Kammergericht, ZfS 2009, 20; Urt. v. 29.06.2009 - 12 U 146/08 - Juris jeweils m.w.N.). Dabei genügt es, wenn von dem Anspruchsgegner ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Vorschäden geltend gemacht werden. Dann muss der Anspruchsteller dies konkret bestreiten und gegebenenfalls den Beweis des Gegenteils führen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 - 11 U 214/12 -).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Unstreitig ist es im hinteren linken Bereich schon vor dem hier in Rede stehenden Unfall zu einer Kollision gekommen. Die Kollisionsstellen liegen in einem jedenfalls benachbarten Bereich. Es wäre folglich Sache der Klägerin gewesen, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der von ihr eingeräumte Vorschaden fachgerecht beseitigt worden ist. Hier hätte sie im Einzelnen zu Reparaturmaßnahmen vortragen und diese belegen müssen. Da nicht erkennbar ist, welcher Anteil des geltend gemachten Schadens möglicherweise dem Vorschaden und welcher dem hier in Rede stehenden Unfallereignis zuzuordnen ist, kommt eine Beweisaufnahme oder eine Schadensschätzung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Darüber hinaus ist allerdings auch davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits vor der hier in Rede stehenden Kollision einen deutlich stärkeren Schaden an der linken hinteren Ecke aufwies. Die Beklagten haben das Privatgutachten des Sachverständigen Wende vorgelegt, aus dem sich im Einzelnen ergibt, dass der Pkw Toyota der Klägerin im linken Eckbereich einen umfangreichen Schaden aufwies. Das Heckabschlussblech sei relativ stark eingedrückt und deformiert. Der hintere Stoßfänger sei im linken Eckbereich ebenfalls eingedrückt, das Seitenteil hinten links sei im unteren Bereich verformt und das Radhaus sei leicht deformiert. Bei diesem Schaden handele es sich offensichtlich um einen Altschaden. Aufgrund des unfallbedingt eingetretenen Schadens an der hinteren Stoßfängerverkleidung des Pkw Toyota wäre hier eine Instandsetzung und Lackierung der hinteren Stoßfängerverkleidung erforderlich gewesen. Im Hinblick auf den Vorschaden im linken Eckbereich wäre hier jedoch bereits vor dem hier gegenständlichen Schadensereignis eine Erneuerung der hinteren Stoßfängerverkleidung erforderlich gewesen, so dass unfallbedingt kein weitergehender wirtschaftlich messbarer Schaden an dem Pkw Toyota eingetreten ist. Der Privatsachverständige hat diese Ergebnisse im Einzelnen begründet. Insbesondere hat er dargestellt, dass er die Kontaktspuren der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge besichtigt und vermessen hat. Anhand der vorgefundenen Höhenverhältnisse hat er festgestellt, dass die Beschädigung an dem Pkw Toyota im unteren Bereich an dem Heckabschlussblech sowie an dem Seitenteil hinten links höhenmäßig nicht einen Kontakt des Pkw Citroen zugeordnet werden kann. In dieser Höhe befand sich an dem Pkw Citroen keinerlei Kontakt- und Anstoßspur. Auch reichen die Kontakt- und Anstoßspuren an dem Pkw Toyota bis in eine Bodenhöhe von bis zu 680 mm im linken Eckbereich, in der der Pkw Citroen im linken vorderen Eckbereich keinerlei Schäden aufweist.

Das Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag. Diesem hätte die Klägerin ebenso qualifiziert entgegengetreten und gegebenenfalls Beweis anbieten müssen. Sachverständigenbeweis bietet die Klägerin allein für die Tatsache an, dass der im Gutachten des Sachverständigenbüros K dokumentierte Schaden auch plausibel auf den Parkunfall zurückgeführt werden könne. Die "Plausibilität" einer Verursachung genügt indes schon nach allgemeinen Maßstäben auch dem Beweismaß des § 287 ZPO nicht. Darüber hinaus beschränkt sich die Klägerin zur Erwiderung auf den qualifizierten Parteivortrag im Wesentlichen darauf, vorzutragen, eine Bekannte habe mit einer Pflanzschaufel zwischen dem linken Blech und dem Rad hantiert. Dieses Vorgehen kann aber die vom Privatsachverständigen der Beklagten festgestellten, nicht kompatiblen Schäden nicht verursacht haben, da dort gerade Deformationen und Eindruckstellen festgestellt werden, die die Zeugin mit der Pflanzschaufel zurückgebogen haben will. Im Übrigen bietet die Klägerin lediglich ihre eigene Vernehmung als Partei für die Tatsache an, dass das Fahrzeug einen leichten Schaden hinten links erlitten hatte, was eine leichte Delle und eine Lackschleifspur verursacht hatte.

Im Ergebnis konnte die Klägerin bereits nicht hinreichend vortragen, dass sämtliche geltend gemachten Schäden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind, so dass sie auch keinen Ersatz für kompatible Schäden verlangen kann.

Die Klägerin kann auch nicht Ersatz der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten verlangen. Zwar sind Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur so lange tragen, als dem Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - 7 U 134/11 - Juris). So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat dem Sachverständigen allenfalls ganz oberflächliche Angaben zu Vorschäden gemacht, in dem sie auf Gebrauchsspuren, eine Delle und Kratzer hingewiesen hat.

Auch Nutzungsausfallentschädigung ist nicht geschuldet. Da nicht festgestellt werden kann, dass ein bestimmter Schaden und mithin ein bestimmter Reparaturaufwand dem hier in Rede stehenden Unfallereignis zuzuordnen ist, kann auch nicht bemessen werden, welcher Zeitraum für die erforderliche Reparatur anzusetzen wäre.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.477,92 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/18_O_22_13_Urteil_20140305.html - DE:LGK:2014:0305.18O22.13.00

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