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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer HWS-Distorsion oder Schulterverletzung nach einem Auffahrunfall besteht nicht, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen ist, dass die Klägerin eine solche Gesundheitsverletzung erlitten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs lediglich 4-6 km/h betrug und medizinisch-biomechanisch eine Verletzung der Halswirbelsäule oder Schulter mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, da die Belastung im Bereich von Autoskooter-Kollisionen lag und die Symptomatik unspezifisch ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |