Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 04.03.2014: Plausibilität von HWS-Distorsion und Schulterverletzung bei geringer Geschwindigkeitsänderung nach Auffahrunfall




Das Landgericht Essen (Urteil vom 04.03.2014 - 12 O 195/12) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer HWS-Distorsion oder Schulterverletzung nach einem Auffahrunfall besteht nicht, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen ist, dass die Klägerin eine solche Gesundheitsverletzung erlitten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs lediglich 4-6 km/h betrug und medizinisch-biomechanisch eine Verletzung der Halswirbelsäule oder Schulter mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, da die Belastung im Bereich von Autoskooter-Kollisionen lag und die Symptomatik unspezifisch ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze
und
Schleudertrauma und Sachverständigengutachten
und
Schleudertrauma und Sachverständigengutachten
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten
und
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Immaterielle und materielle Personenschäden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § § 7 Abs. 1, 17, 18, 11 Satz 2 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG oder §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls vom … eine Gesundheitsverletzung in Form einer HWS-Distorsion oder einer Verletzung des rechten Schultergelenkes erlitten hat. Der Sachverständige Dr. C1 hat im verkehrsanalytischen Teil des Gutachtens überzeugend ausgeführt, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für den heckseitig angestoßenen M lediglich 4-6 km/h betrug. Der Sachverständige hat aufgrund der Beschädigungen am M sowie der Unfallörtlichkeiten die Anstoßkonfiguration in die auf Anlage A 6 eingezeichnete Skizze eingetragen. Danach prallte der W der Beklagten zu 1) leicht nach links versetzt in gebremsten Zustand mit seiner Front auf das Heck des M. Zur Feststellung der Relativgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge hat der Sachverständige einen Crashtest zugrunde gelegt, bei dem ein W mit einer Geschwindigkeit von 8,5 km/h auf das Heck eines B auffuhr. Am Heck des B kam es zu deutlichen Kontaktspuren, die mit dem vorliegenden Unfall vergleichbar sind. Daraus ermittelte der Sachverständige eine Relativgeschwindigkeit der Fahrzeuge zwischen 7,7 und 10,3 km/h, gerundet also zwischen 8 und 10 km/h. Da der M im Zeitpunkt des Unfalls stammt, entspricht dies der Kollisionsgeschwindigkeit des auffahrenden W der Beklagten zu 1).

Daraus hat der Sachverständige eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung für den M von 4-6 km/h berechnet. Dabei hat er eine Kollisionsdauer von rund 0,1 Sekunden zugrunde gelegt, so dass sich eine mittlere Beschleunigung von ca. 11-17 m/s ergibt. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bei Autoskooter - Kollisionen Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 15 km/h auftreten, wobei die meisten gemessenen Werte in einem Bereich zwischen 4 und 9 km/h liegen. Das Belastungsniveau für den Heckseitig angestoßenen M liegt also in dem Bereich, der bei Autoskooter - Kollisionen laufend auftritt und sehr häufig auch weit überschritten wird.

Anknüpfend an die Befunde des technischen Sachverständigen und die von der Klägerin vorgelegten Arztberichte hat die Sachverständige Dr. N die Plausibilität des Vorliegens und der Ursächlichkeit der von der Klägerin behaupteten Verletzungen unter medizinischen Gesichtspunkten geprüft. Hierzu hat sie die vorhandenen Röntgenaufnahmen und kernspintomographischen Untersuchungen ausgewertet und eigene körperliche Untersuchungen der Klägerin vorgenommen. Die Sachverständige ist überzeugend zu der Feststellung gekommen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die von der Klägerin benannten Halswirbelsäulenbeschwerden auf eine unfallbedingte HWS-Distorsion zurückzuführen sind. Die Bildgebung zeigt einen morphologisch altersentsprechenden Befund im Bereich der Halswirbelsäule ohne kernspintomografischen Nachweis einer Bandscheiben- oder knöchernbedingten spinalen Enge. Die Röntgenaufnahmen der rechten Schulter, die nach dem Unfall erstellt wurden, ergeben ebenfalls keinen Nachweis von posttraumatischen Veränderungen. Anhand der Aufnahmen ist von einer AC-Gelenksathrose bei intakter Rotatorenmanschette auszugehen. Die Sachverständige hat die vom technischen Gutachter Dr. C1 ermittelte biomechanische Insassenbelastung der individuellen Belastbarkeit der Klägerin gegenüber gestellt. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen ist von einer normalen individuellen Belastbarkeit der Halswirbelsäule der Klägerin auszugehen. Aus den anamnestischen Angaben der Klägerin ergibt sich keine Verletzungsbegünstigung der Unfallsituation für die Halswirbelsäule. Es wurden zwar bereits im August 2010 kernspintomographische Bilder der Halswirbelsäule angefertigt. Diese Aufnahmen ergeben im Wesentlichen altersentsprechende morphologische Befunde, so dass anlagebedingte oder erworbene Veränderungen, aus denen gegebenenfalls eine höhere Verletzungsanfälligkeit resultieren könnte, nicht anzunehmen sind. Auch aus der von der Klägerin angegebenen Sitzposition kann eine Verletzungsbegünstigung nicht angenommen werden. Eine verletzungsbegünstigende Vorschädigung der Schulter liegt ebenfalls nicht vor.

Die Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der bekannten individuellen Gegebenheiten und der vom technischen Sachverständigen ermittelten oberen Belastungsgrenze aus orthopädischer Sicht aufgrund eigener Erfahrungen und Erkenntnisse der Literatur eine Verletzungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule der Klägerin bei dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließend ist. Dem steht nicht entgegen, dass der behandelnde Arzt Dr. N1, bei dem die Klägerin am Tag nach dem Unfall vorstellig wurde, aufgrund der Beschwerden - deutlicher Druck- und Klopfschmerz im gesamten Halswirbelsäulen-Bereich mit begleitendem Hartspann, der paravertebralen Muskulatur sowie schmerzhafte Bewegungseinschränkung - eine HWS-Distorsion diagnostizierte und aufgrund dessen eine Erwerbsunfähigkeit bzw. - Minderung feststellte. Denn die Sachverständige Dr. N hat überzeugend ausgeführt, dass es sich bei einer HWS-Symptomatik um eine unspezifische, d.h. nicht verletzungsspezifische Symptomatik handelt. Die festgestellten Symptome können sowohl bei einem unfallabhängigen als auch bei einem unfallunabhängigen HWS-Beschwerdebild auftreten und werden in der täglichen orthopädischen Praxis häufig ohne Unfallzusammenhang angetroffen. Die Sachverständige führt folgerichtig aus, dass diese erste ärztliche Diagnose, die vor allem ohne Kenntnis der unfallbedingten biomechanischen Belastung erstellt wurde, zunächst nachvollziehbar ist. Aus gutachterlicher Sicht, die zusätzlich diese Faktoren mit einbezieht, lassen sich diese anamnestischen Angaben zu den Halswirbelsäulenbeschwerden jedoch nicht auf eine unfallbedingte Verletzung zurückführen. Den weiteren ärztlichen Berichten und dem Auszug aus den medizinischen Daten aus der orthopädischen Praxis Dres. M1 ist eine Beschwerdesymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule nicht zu entnehmen. Dies geht auch damit konform, dass Dr. N1 in seinem Bericht einen üblichen Heilungsverlauf, eine Beeinträchtigung aufgrund der von ihm angenommenen HWS-Distorsion bis zum 17.02.2011 und keine dauernde Beeinträchtigung festgehalten hat. Die unfallnah erstellten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule weisen wie auch die im Verlauf nach dem Unfall durchgeführten Kernspintomographischen Untersuchungen einen morphologisch altersentsprechenden Befund auf. Es gibt keinen Nachweis posttraumatischer Veränderungen. Der Befund der Kernspintomographie vom 04.07.2011 ist vergleichbar mit den Kernspintomographiebefunden der Halswirbelsäule vor dem Unfall, die am 10.08.2010 festgestellt wurden. Die Steilstellung kann zwar Zeichen einer Schmerzsymptomatik sein, aber nicht nur bei einer Verletzung, sondern auch bei unfallunabhängigen Halswirbelsäulenbeschwerden. Darüber hinaus können auch gesunde Personen eine Steilstellung aufweisen. Eine Verletzung der Halswirbelsäule ist nach der klinischen Symptomatik und der Bildgebung nicht sicher objektivierbar. Das Gericht sieht keinen Anlass, an den überzeugen Ausführungen der Sachverständigen Dr. N zu zweifeln. Das Gutachten ist fachgerecht erstellt und in seinem Gedankengang nachvollziehbar. Die Sachverständige Dr. N hat sich auf orthopädische Gutachten, die nach einem Verkehrsunfall eingeholt werden, spezialisiert und verfügt über umfangreiche Erfahrungen.

Die Sachverständige Dr. N hat überzeugend festgestellt, dass aus orthopädischer Sicht ein verletzungsrelevanter Unfallmechanismus für die rechte Schulter bei dem Unfall nicht nachvollziehbar ist. Nach den Ergebnissen des technischen Gutachtens ist das Energieniveau des Gurtrückhaltesystems als sehr gering einzustufen, da solche Gurtbelastungen und deutlich höhere bei Gurtschlittentest auftreten. Gurtschlittentests, bei denen sogar höhere kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderungen erreicht wurden, habe keine Verletzungen ergeben. Eine gurtbedingte Verletzungsmöglichkeit der rechten Schulter der Klägerin infolge des Unfalls ist aus orthopädischer Sicht als äußerst unwahrscheinlich anzusehen.

Ein Anstoßmechanismus lag nicht vor. Anstoßmechanismen kommen bei Kollisionen mit Querbelastung, insbesondere bei stoß zugewandten Insassen, in Betracht. Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Darüber hinaus hat die Klägerin von einem Anstoßmechanismus der Schulter nicht berichtet. Äußerlich sichtbare Verletzungen, z.B. Prellmarken als Hinweise für einen Anstoß haben nach ihren Angaben auch nicht vorgelegen. Vielmehr hat die Klägerin angegeben, dass sie den Unterarm auf der Armlehne der Tür abgelegt habe und sich mit der Hand an den Griff geklammert habe. Daher sei es zu einem Hin- und Herreißen des rechten Armes gekommen. Aus orthopädischer Sicht ist aufgrund des relativ geringen Energieniveaus der Heckkollision eine relevante Krafteinwirkung auf die rechte Schulter in Zweifel zu ziehen.

Andererseits ist bei der beschriebenen Armhaltung von einer gewissen Beugung im Ellenbogengelenk auszugehen, die bei der kollisionsbedingten Bewegung der Insassen nach hinten aufgebraucht wird, bevor es zu einem Zerrungsmechanismus der Schulter kommen kann. Ein verletzungsrelevanter Unfallmechanismus für die rechte Schulter der Klägerin ist deshalb nicht plausibel.

Das Gericht folgt diesen überzeugenden Ausführungen. Denn das Gutachten ist auch insoweit in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Sachverständige geht von zutreffenden Tatsachen aus. Das Gericht verkennt nicht, dass bei der Klägerin zeitnah nach dem Unfall heftige rechtsseitige Schulterschmerzen auftraten. Auch wenn in dem Bericht der Erstuntersuchung nach dem Unfall eine solche Schultersymptomatik nicht aufgeführt ist, ist davon auszugehen, dass eine solche von der Klägerin beklagt wurde, denn auf Veranlassung des behandelnden Arztes wurden sodann Röntgenaufnahmen der rechten Schulter erstellt. Im Hinblick darauf, dass aufgrund der anamnestischen Befragung und des Berichtes des Klinikums W1 vom 19.09.2011 (Anlage zur Klageschrift vom 20.06.2012, Bl. 11 - 13 d.A.). Da eine bereits bestehende Schultersymptomatik bekannt ist und die Klägerin anamnestisch auch über unfallunabhängige Bandscheiben bedingte Probleme der Lendenwirbelsäule berichtet hat, ist anzunehmen, dass Dr. N1 diese Beschwerdesymptomatik nicht in Zusammenhang mit dem Unfall gesehen hat. Erstmalig nach dem Unfall ärztlicherseits dokumentierte Schulterbeschwerden rechts bzw. Beschwerden im rechten Arm ergeben sich aus dem nachgereichten Auszug aus den medizinischen Daten aus der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. M1 für die Erstvorstellung am 14.02.2011. Es wurde die Diagnose SSS-Syndrom mit Schultersteife gestellt. Unter einem SSS-Syndrom versteht man ein Supraspinatus-Sehnensyndrom, eine in der Regel unfallunabhängige Diagnose. Die Vorstellung in der Gemeinschaftspraxis Dres. M1 im März 2011 bezieht sich auf eine Problematik im Daumensattel, bzw. Daumengrundgelenk. Es erfolgte die konservative Behandlung einer Arthritis. Am 09.05.2011 wurde wieder Beschwerden der rechten Schulter dokumentiert. Die Klägerin hat sich zwischenzeitlich in einer kernspintomographischen Untersuchung befunden. In Kenntnis des kernspintomographischen Befundes wurde dem Auszug aus den medizinischen Daten am 13.05.2011 die Beschwerdesymptomatik auf einen Impingementsyndrom bei deutlicher Einengung des subacrominalen Raumes und AC-Gelenkathrose zurückgeführt.

Die Sachverständige hat die kernspintomographischen Aufnahme ausgewertet. Allerdings war die Beurteilungsbasis aufgrund der Bildqualität eingeschränkt. Es zeigte sich ein Verschleiß im AC-Gelenk, keine Ruptur der Rotatorenmanschette. Im zur Begutachtung nachgereichten radiologischen Bericht des Herrn Dr. M2 wird, wie auch im Auszug aus den medizinischen Daten von Dres. M1 außerdem ein Impengimentsyndrom bei deutlicher Einengung des subacrominalen Raumes beschrieben. Die Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass weder nach der vorliegenden Kernspintomographie der Schulter unter Berücksichtigung des radiologischen Berichtes noch nach dem Bericht des Klinikum W1 vom 19.09.2011 von posttraumatischen Veränderungen auszugehen ist. Die AC-Gelenkathrose ist verschleißbedingter Genese. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerden in der rechten Schulter nicht auf den Unfall zurückzuführen sind.

Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag unbegründet. Denn es fehlt insoweit bereits an einer nachgewiesenen Primärverletzung, so dass unfallbedingte Schäden in Zukunft nicht zu befürchten sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf den Antrag zu 1) (Schmerzensgeldantrag) 10.000,00 EUR und auf den Antrag zu 2) (Feststellungsantrag) 5.000,00 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2014/12_O_195_12_Urteil_20140304.html - DE:LGE:2014:0304.12O195.12.00

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