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Ein Hauseigentümer verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn aufgrund einer Mehrzahl besonderer Umstände (z.B. länger andauernde ungewöhnliche Schneewetterlage, steile Dachneigung, beginnende Tauwetterlage, Südausrichtung) Vorsichtsmaßnahmen wie eine hinreichende Warnung vor herabfallendem Schnee geboten sind. Zur Haftungsbegründung genügt Mitursächlichkeit; ein Zurechnungszusammenhang ist auch gegeben, wenn die Handlung bzw. Unterlassung des Anspruchsgegners den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit der Handlung bzw. Unterlassung eines Anderen herbeiführen konnte (sog. Gesamtkausalität). Lassen sich in einem solchen Fall von jeder einzelnen Person verursachte Schadensteile nicht abgrenzen, haftet jeder Beteiligte im Außenverhältnis gemäß § 840 BGB auf Ersatz des Gesamtschadens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |