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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, wovon bei Betäubungsmittelkonsum (ausgenommen Cannabis) im Regelfall auszugehen ist. Bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Die Wiedererlangung der Fahreignung erfordert bei fortgeschrittener Drogenproblematik den labormedizinischen Nachweis einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz sowie ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |