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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Konsum von Kokain schließt die Kraftfahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV aus, wobei bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen ausreichend ist. Strafprozessrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden; hier überwiegt in aller Regel das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |