Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 18.02.2014: Fahrerlaubnisentziehung bei Amphetaminkonsum: Hohe Anforderungen an den Nachweis unbewusster Drogenaufnahme




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2014 - 14 K 7813/13) hat entschieden:

   Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Der Einwand einer unbewussten Drogenaufnahme ist nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll, einschließlich Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv. Steht die Kraftfahrungeeignetheit fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Entziehungsverfügung der Beklagten vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.

Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein die Kraftfahreignung ausschließender Drogenkonsum mehr besteht.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 - sowie 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung.

Nach diesen Kriterien lagen beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Urteil vom 3. September 2013 die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger im vorliegenden Fall Amphetamin konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik E. vom 8. August 2013 betreffend die toxikologische Untersuchung der anlässlich des Vorfalls entnommenen Blutprobe, die einen Amphetamin-Wert von 204 ng/ml ergab. Damit steht mit einer für den Entzug der Fahrerlaubnis hinreichenden Sicherheit fest, dass der Kläger im Vorfeld der Blutentnahme Amphetamin zu sich genommen hat.

Danach erweist sich der Kläger als kraftfahrungeeignet. Denn bei Amphetamin handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der die Kammer folgt, schließt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.

Der Einwand des Klägers, er habe die harten Drogen unbewusst aufgenommen, ist als verfahrensgeleitete Schutzbehauptung zu werten. Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Kläger geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern er auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2013 - 16 A 116/13 -, juris Rdnr. 3, vom 6. August 2012 - 16 B 774/12 -, und vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 -, juris Rdnr. 6, m. w. N. zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 -, juris Rdnr. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 -, juris Rdnr. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 11 CS 07.2905 ‑, juris Rdnr. 15.

Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

Diesen Anforderungen wird die Behauptung des Klägers, eine unbekannte Person habe ihm möglicherweise Amphetamin in sein offenes Getränk gegeben, nicht gerecht. Der Kläger hat nicht im Ansatz dargelegt, wie es dazu gekommen sein soll; Es bleibt völlig unklar, bei welcher Gelegenheit und aus welcher Motivation heraus ihm eine fremde Person unbemerkt Amphetamin ins Glas gegeben haben soll.

Mit den genannten Anforderungen an die Darlegung einer missbräuchlichen Verabreichung der in seinem Blut nachgewiesenen Drogen wird dem Kläger nicht etwas abverlangt, das in seiner Situation über das Vorgetragene hinaus realistischerweise nicht geleistet werden könnte. Nach aller Lebenserfahrung geschieht die heimliche Verabreichung illegaler Betäubungsmittel nicht gänzlich unmotiviert, also ohne - etwa - eine im Persönlichen wurzelnde Schädigungsabsicht oder das Kalkül, den Betreffenden "süchtig zu machen" und dauerhaft als Abnehmer derartiger Substanzen zu gewinnen. Ist das aber der Fall, müsste der Kläger jedenfalls in der Lage sein, Konkreteres zu den Ereignissen des fraglichen Abends bzw. zur Vor- oder Nachgeschichte vorzutragen, etwa die Anwesenheit einer ihm feindselig gesinnten Person oder nachträgliche Versuche, mit ihm wegen der Beschaffung weiterer Betäubungsmittel ins Geschäft zu kommen. Daran fehlt es indes. Der Kläger hat nichts geäußert, was geeignet wäre, plausibel zu erklären, warum ihm ein fremder Dritter die Drogen hätte heimlich verabreichen sollen.

Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger den Drogenkonsum und dessen Auswirkungen hätte bemerken müssen, wenn es sich - wie von ihm behauptet - um eine erstmalige Drogeneinnahme gehandelt hatte, obwohl nach den Auskünften von Herrn Prof. E1. einiges dafür spricht, dass keine erstmalige Drogeneinnahme vorlag. Im Übrigen ist im Hinblick auf den Verlust der Kraftfahreignung unerheblich, ob der Kläger unbewusst fahrlässig von seiner Fahrtüchtigkeit ausgegangen sei, da es nicht darauf ankommt, ob der Konsum der harten Droge im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stand.

Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen, ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abzusehen, wenn der Betroffene ‑ anders als der Kläger ‑ bis zum Erlass der behördlichen Entscheidung die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nachweist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis geführt hat, dass kein Drogenkonsum mehr besteht. Dazu bedarf es bei vorangegangenem Amphetaminkonsum in der Regel eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) in Verbindung mit Drogenkontrollen über einen längeren Zeitraum, wobei die Drogenkontrollen jeweils zu einem für den Fahrerlaubnisinhaber nicht vorhersehbaren Zeitpunkt unter forensischen Bedingungen erfolgen müssen.

Steht - wie bei dem Kläger - die Kraftfahrungeeignetheit fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. Bei dem Kläger war auch nicht ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.

Vgl. zur Verhältnismäßigkeit: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 - 16 B 94/10 - und vom 8. Mai 2009 - 16 B 528/09 -; Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2012 - 6 L 928/12 -.

Rechtliche Bedenken gegen die sonstigen im Bescheid vom 3. September 2013 getroffenen Entscheidungen bestehen nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3, 47 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG - rechtmäßig.

Der Gebührenbescheid vom 3. September 2013 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 180,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,30 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_7813_13_Urteil_20140218.html - DE:VGD:2014:0218.14K7813.13.00

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