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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Der Einwand einer unbewussten Drogenaufnahme ist nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll, einschließlich Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv. Steht die Kraftfahrungeeignetheit fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |