Das Verkehrslexikon

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Landgericht Detmold v. 12.02.2014: Zur Anwendbarkeit der Vorfahrtsregel 'rechts vor links' auf Parkplätzen und der Haftungsverteilung bei Unfällen




Das Landgericht Detmold (Urteil vom 12.02.2014 - 10 S 107/13) hat entschieden:

   Auf einem Parkplatz gilt die Vorfahrtsregelung 'rechts vor links' (§ 8 StVO) nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Weist ein Parkplatz dagegen nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt § 8 StVO nicht; stattdessen ist das gegenseitige Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 1 und 2 StVO maßgeblich. Können beide Parteien keinen erhöhten Verursachungsbeitrag der jeweils anderen Partei beweisen und sind die Betriebsgefahren der Fahrzeuge gleichwertig, haften die Beteiligten für die Unfallfolgen lediglich in Höhe von 50 %.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zur Geltung der Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkplätzen und in Parkhäusern
und
Parkplatz-Unfälle
und
Die Vorfahrtregel „rechts vor links“
und
Parken im Zivilrecht
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.293,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 % zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,00 € hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt, und in derSache begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einenAnspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.293,91 € gemäß den §§ 7Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 115 WG, § 421 BGB.

1.

Der Unfall hat sich bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1.) gehaltenen undgefahrenen und bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Fahrzeuges sowiebeim Betrieb des von der Klägerin gehaltenen Pkw im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet.

2.

Der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden.

3.

Der Unfall war auch für keine Partei unabwendbar im Sinne der §§ 17 Abs. 3, 18Abs. 3 StVG. Insoweit wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigenGründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

4.

Die beiderseitigen Verursachungsanteile sind folglich gemäß den §§ 17 Abs. 1, Abs.2, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei allefestgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGHNJW-RR 2010, 839).

a.

Dem Beklagten zu 1) ist ein Verstoß gegen den Grundsatz "rechts vor links" gemäß § 8 StVO nicht anzulasten. Auf einem Parkplatz gilt diese Vorfahrtsregelung nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt § 8 StVO nicht. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt. Allenfalls dann, wenn die auf dem Parkplatz vorgesehenen Fahrspuren durch besondere bauliche Maßnahmen so von den Parkplätzen getrennt sind, dass erkennbar ein Netz von eigens für den Fahrverkehr bestimmten Fahrbahnen geschaffen worden ist, kann § 8 StVO in Betracht kommen. Das ist hier ausweislich der von dem Sachverständigen B gefertigten Lichtbilder nicht der Fall. Auf dem Parkplatz fehlt es an Fahrbahnmarkierungen und einer dem Straßenverkehr ähnelnden Verkehrsführung.

b.

Damit gilt für beide Parteien das gegenseitige Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 1und 2 StVO. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen B beide Sachverhaltsdarstellungen der Parteien möglich sind, mithin keine Partei einenerhöhten Verursachungsbeitrag der jeweils anderen Partei zu beweisen vermochte und die Betriebsgefahren der Fahrzeuge als gleichwertig anzusehen sind, haften dieBeklagten für die Unfallfolgen lediglich in Höhe von 50 %.

5.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist in Höhe von insgesamt 1.293,92 €begründet, § 249 Abs. 2 BGB.

a)

Die Sachverständigenkosten in Höhe von 524,43 € wurden von den Beklagten nichtbestritten.

b)

Die Reparaturkosten in Höhe von 2.128,15 € netto sind um die - insoweitrechtskräftig festgestellten - Verbringungskosten in Höhe von 84,75 € zu reduzieren.

c.)

Das Amtsgericht hat die Kostenpauschale rechtskräftig mit 20,00 € bemessen.

6)

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 291 BGB.Die Zustellung der Klage erfolgte ausweislich der zur Akte gelangtenZustellungsurkunden am 02.03.2012. Insoweit handelt es sich bei dem in demangefochtenen Urteil angegebenen Zinsbeginn um einen Schreibfehler, der gemäß §319 Abs. 1, 1. Alt. ZPO von Amts wegen zu berichtigen war.

7)

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlicheGrundlage in den §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/lg_detmold/j2014/10_S_107_13_Urteil_20140212.html - DE:LGDT:2014:0212.10S107.13.00

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