|
Auf einem Parkplatz gilt die Vorfahrtsregelung 'rechts vor links' (§ 8 StVO) nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Weist ein Parkplatz dagegen nur Parkflächenmarkierungen auf, gilt § 8 StVO nicht; stattdessen ist das gegenseitige Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 1 und 2 StVO maßgeblich. Können beide Parteien keinen erhöhten Verursachungsbeitrag der jeweils anderen Partei beweisen und sind die Betriebsgefahren der Fahrzeuge gleichwertig, haften die Beteiligten für die Unfallfolgen lediglich in Höhe von 50 %. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |