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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 3,2 µg/l, der den Grenzwert erheblich übersteigt, beweist die fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren. In Verbindung mit einem THC-COOH-Wert von 7,7 ng/ml, der auf mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum hindeutet, ist der Betroffene nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Ermessen steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |