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Eine E-Mail ohne elektronische Signatur erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Die Angabe einer E-Mail-Adresse durch die Bußgeldbehörde eröffnet keinen abweichenden, für die Bußgeldgerichte bindenden Kommunikationsweg. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |