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Die erforderliche Vorlaufzeit von 72 Stunden zwischen der Aufstellung mobiler Haltverbotsbeschilderung und einer Abschleppmaßnahme ist eingehalten, wenn die Schilder mindestens 72 Stunden vor dem Geltungszeitraum aufgestellt wurden. Im Gefahrenabwehrrecht kann der Halter eines Fahrzeugs als Zustandsstörer für die Kosten einer Abschleppmaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn der Verhaltensstörer trotz Anhörung nicht namentlich benannt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |