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Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die geplante Öffnung einer Straße wegen befürchteter unzumutbarer Lärmimmissionen ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die vorgelegten Gutachten keine schwerwiegenden und unerträglichen Lärmwerte prognostizieren. Auch bei möglichen Abwägungsmängeln im Immissionsschutzbereich, die durch Schallschutzmaßnahmen behoben werden können, besteht kein Anspruch auf Verhinderung des Vorhabens als Ganzes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |