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Die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO erfolgt anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der T-Liste und der G-Liste ergebenden Tarife. Die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung wird betont, und eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen wird nicht als rechtsfehlerhaft erachtet. Günstigere Anmietmöglichkeiten aus dem Internet erschüttern die grundsätzliche Eignung der T-Liste als Schätzgrundlage nicht, wenn die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |