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Führt ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 5,2 µg/l), beweist er, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Von gelegentlichem Cannabiskonsum ist auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen erstmaligen Konsum zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |