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Das Gericht ermittelt die erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Eine Schätzung auf dieser Grundlage erscheint am ehesten geeignet, die den Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |