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Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Er ist gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen und grundsätzlich den günstigeren Normaltarif zu nutzen. Die höheren Sätze des Unfallersatztarifes sind nur dann ersatzfähig, wenn spezifische, im Normaltarif nicht enthaltene Leistungen einen Zuschlag rechtfertigen und dem Geschädigten der Normaltarif nicht zugänglich war, was dieser darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Die ersatzfähigen Mietwagenkosten berechnen sich nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |