Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 16.01.2014: Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Verstoß gegen mobiles Haltverbot und zur Pflicht zur Halterermittlung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 16.01.2014 - 20 K 4199/13) hat entschieden:

   Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für eine Abschleppmaßnahme hängt von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme ab, welche bei einem Verstoß gegen ein wirksam eingerichtetes mobiles Haltverbot (VZ 283) gegeben ist. Die Wirksamkeit von Verkehrszeichen ist nicht davon abhängig, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß aufgestellte Schilder tatsächlich wahrgenommen hat. Polizei- bzw. Ordnungsbehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vor einer Abschleppmaßnahme eine Halterermittlung zwecks telefonischer Benachrichtigung zu unternehmen, auch nicht bei im Kraftfahrzeug hinterlegten Telefonnummern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mobile Verkehrrschilder
und
Vorlaufzeit bei veränderten Park- und Halteverboten - mobile Verbotsschilder
und
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Klägerin entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden war, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid vom 01.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Kostentragungspflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet hier keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Polizeirechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Polizeirechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.

Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. lft. Nr. 62 der Anlage 2 zu StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) untersagt war. Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten und den dazu vorgelegten Unterlagen hat die Kammer keinen Zweifel, dass eine mobile Haltverbotszone entsprechend dem der von der Stadt Bonn erteilten Genehmigung zu Grunde liegenden Verkehrszeichenplan eingerichtet war. Die tatsächliche Aufstellung der Verkehrszeichen ist durch das Bautagebuch der Firma Berndt Verkehrstechnik GmbH ausreichend belegt. Dafür, dass tatsächlich die Haltverbotsschilder nicht wie beschrieben aufgestellt worden waren, bietet der Vortrag der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte.

Soweit die Klägerin die wirksame Einrichtung einer Haltverbotszone bestreitet, bezieht sich ihre Argumentation offensichtlich auf rechtliche Fragen, nämlich das Verhältnis der durch stationäre Schilder gekennzeichneten Haltverbotszone (Bereich der Gebäudezufahrt) zu der durch mobilen Haltverbotsschilder eingerichteten Haltverbotszone.

Zunächst ist in Bezug auf die Wirksamkeit von Verkehrszeichen nicht relevant, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß aufgestellte Schilder tatsächlich wahrgenommen hat. Dementsprechend ist nicht von Bedeutung, ob der Geschäftsführer der Klägerin im Hinblick auf die stationären Haltverbotsschilder Anlass sah, nach weiteren Haltverbotsschilder Ausschau zu halten, weil er mit einer derartigen Verkehrsregelung nicht rechnete. Denn auch dann, wenn beispielsweise ein Fahrzeug für mehrere Tage/ Wochen an einer Stelle abgestellt wird, in der zum fraglichen Zeitpunkt das Parken erlaubt ist, gilt ein später noch während der Abwesenheit des Fahrers/ Halters eingerichtetes Haltverbots auch diesem gegenüber. Werden mobile Haltverbotsschilder mit einem zeitlichen Vorlauf von 48 Stunden aufgestellt, wird auch in derartigen Fällen eine entsprechende Abschleppmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als rechtmäßig erachtet,

vgl. etwa OVG NRW Beschluss vom 13.09.2004 - 5 E 785/04 -;

VG Köln, Urteil von 28.05.2009 - 20 K 7642/08 - (Juris).

An der Stelle, an dem das Fahrzeug der Klägerin abgestellt war, bestand ein wirksames Haltverbot. Auf der fraglichen Straßenseite befand sich nach dem Verkehrszeichenplan kurz vor Beginn des Hauses Ellerstraße 54, d.h. bei Blickrichtung auf die Vorgebirgsstraße einige Meter vor dem Abstellort des klägerischen Fahrzeuges, ein mobiles Haltverbotsschild mit Pfeilrichtung zum Parkplatz der Klägerin. Dieses Haltverbotsschild wurde nicht etwa durch das stationäre Haltverbotsschild, vor dem das Fahrzeug der Klägerin geparkt war, aufgehoben. Vielmehr bezeichnete dieses Haltverbotsschild auf Grund des Pfeils in Richtung Fahrbahn (vgl. dazu sowohl das von der Klägerin vorgelegte Foto als auch das im Verwaltungsvorgang befindliche Foto) den Beginn einer (weiteren) Haltverbotszone. Soweit die Klägerin dazu vorträgt, ihr Fahrzeug sei unmittelbar vor einem auflösenden Haltverbotsschild geparkt gewesen, ist dies danach unzutreffend. Ob die mobil eingerichtete Haltverbotszone in ihrem weiteren Verlauf (Richtung Vorgebirgsstraße) möglicherweise durch das wohl am Ende der Fahrbahnmarkierung (Zeichen 299) befindliche Endschild der stationären Haltverbotszone beendet wurde (in unmittelbarer Nähe befand sich nach dem Verkehrszeichenplan ein mobiles Haltverbots- Zwischenschild) mag dahinstehen. Denn dies hätte jedenfalls auf die Wirksamkeit des Haltverbots bis zum vorgenannten stationären Haltverbotszeichen (Endschild) und erst recht in Bereich des Standorts des klägerischen Fahrzeugs keine Auswirkung.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine Halterermittung zwecks entsprechender telefonischer Benachrichtigung eines Berechtigten hätte durchgeführt werden müssen, ist dies rechtlich unzutreffend. Denn grundsätzlich sind Polizei - bzw. Ordnungsbehörden selbst bei im Kraftfahrzeug hinterlegten Telefonnummern angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehender weiterer Verzögerungen nicht verpflichtet, den Versuch einer Halterbenachrichtigung zu unternehmen,

Der Umstand dass die Polizei versucht hat, bei Fahrzeugen mit Bonner Kennzeichen die Halter zu vermitteln und telefonisch zu benachrichtigen, begründet entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn es ist offensichtlich, dass selbst bei einer - aufwendigeren - Ermittlung einer auswärtigen Telefonnummer die Wahrscheinlichkeit, dass ein Berechtigter in kürzester Zeit vor Ort sein kann, erheblich geringer ist, als bei ortsansässigen Fahrzeughaltern. Im Übrigen lief der Abschleppvorgang bereits, wie der Beklagte vorgetragen hat, so dass auch konkret nur ein ganz kurzfristiges Erscheinen eines Berechtigten die Abschleppmaßnahme hätte überflüssig machen können.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin im Wege des Sofortvollzuges war auch notwendig. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Fahrzeug sei zunächst zwei Tage lang dort unbeanstandet abgestellt gewesen, ist dies rechtlich nicht relevant; denn am 29.05.2013, als die Reinigungsfirma die Polizei benachrichtigte, behinderte das Fahrzeug der Klägerin die Reinigungsarbeiten jedenfalls erheblich.

Die Höhe der vom Beklagten erhobenen Gebühr ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Gebührenspezifische Einwendungen hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit die Abschleppmaßnahme steht der Klägerin auch nicht der geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 166,60 Euro zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2014/20_K_4199_13_Urteil_20140116.html - DE:VGK:2014:0116.20K4199.13.00

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