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Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für eine Abschleppmaßnahme hängt von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme ab, welche bei einem Verstoß gegen ein wirksam eingerichtetes mobiles Haltverbot (VZ 283) gegeben ist. Die Wirksamkeit von Verkehrszeichen ist nicht davon abhängig, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß aufgestellte Schilder tatsächlich wahrgenommen hat. Polizei- bzw. Ordnungsbehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vor einer Abschleppmaßnahme eine Halterermittlung zwecks telefonischer Benachrichtigung zu unternehmen, auch nicht bei im Kraftfahrzeug hinterlegten Telefonnummern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |